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ArbG Bayreuth Urteil vom 09.07.2003 - 5 Ca 1143/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.11.2004; Aktenzeichen 2 AZR 96/04)

LAG Nürnberg (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen 5 Sa 607/03)

 

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 02.08.2003 nicht aufgelöst wurde.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 8.922,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 01.07.1980 bei der Beklagten in deren Bekleidungshaus in … beschäftigt. Er war zuletzt Leiter der Dekorationsabteilung und erzielte monatlich 2.974,– EUR brutto.

Mit Schreiben vom 02.08.2002, dem Kläger zugegangen am Folgetag, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2003. Mit der zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts am 21.08.2002 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung als rechtsunwirksam.

Die Stilllegung des Bekleidungshauses der Beklagten in … per 31.12.2002 ist inzwischen unstreitig.

Im Bekleidungshaus … bestand zunächst kein Betriebsrat. Der Kläger hat am 01.08.2002 zu einer Betriebsversammlung im Rahmen des Wahlverfahrens eingeladen und wurde später in den Betriebsrat und von diesem zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Das Ergebnis der Betriebsratswahl wurde im Oktober 2002 bekannt gemacht.

Eine weitere Kündigung hat die Beklagte nicht ausgesprochen.

Der Kläger trägt vor:

Er habe den besonderen Kündigungsschutz des Einladers zur Betriebsversammlung. Das Bekleidungshaus (Modehaus) in … sei kein eigenständiger Betrieb, sondern nur eine Betriebsabteilung im Sinne des besonderen Kündigungsschutzes. Der Leiter des Hauses … habe nicht die Befugnis gehabt, selbständig Personal ein- und auszustellen.

Der Kläger stellt den Antrag:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündig...

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