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LAG Nürnberg Urteil vom 02.03.1999 - 6 Sa 1219/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Rettungssanitäter des Roten Kreuzes hat seinen Dienstsitz bei der Rettungsleitstelle, in der er überwiegend eingesetzt wird. Fahrten zu anderen Rettungsleitstellen des Kreisverbandes sind auch dann Dienstreisen, wenn der Rettungssanitäter kraft Arbeitsvertrag an allen Rettungsleitstellen seines Kreisverbandes eingesetzt werden kann.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag Nr. 15 Rotes Kreuz; BayRKG Art. 9, 17

 

Verfahrensgang

ArbG Bayreuth (Urteil vom 13.11.1996; Aktenzeichen 4 Ca 23/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.10.2000; Aktenzeichen 6 AZR 206/99)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 13.11.1996 – 4 Ca 23/96 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung von Tagegeld.

Der Kläger ist gemäß Dienstvertrag vom 27.09.1994 beim Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis bemisst sich nach den Vorschriften des Manteltarifvertrages zur Anwendung des BAT für die Angestellten des BRK in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den den Manteltarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen. Nach einer Nebenabrede erklärt sich der Angestellte damit einverstanden, im Bedarfsfalle auf allen Wachen des Kreisverbandes eingesetzt zu werden. Überwiegend wurde der Kläger in der Rettungswache B. eingesetzt. In den Zeiträumen 03.10. bis 07.10.1994, 10.10. bis 14.10.1994, 30. und 31.01.1995 sowie 06.02. bis 10.02.1995 wurde der Kläger in der Rettungswache F. eingesetzt. Die einfache Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers in Warmensteinach bis Fichtelberg beträgt 5,5 Kilometer; die Entfernung nach B. ist weiter als die Entfernung nach F. und beträgt 16,5 km. Die Dienstschichte...

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