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LAG Köln Urteil vom 06.08.1997 - 2 Sa 149/97

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Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwendungen des PSV gegen seine Haftung aus § 7 Abs. 2 BetrAVG bei vorangegangenen Streitigkeiten um das Bestehen einer Versorgungsanwartschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1) Wird eine Klage auf Feststellung der Einstandspflicht des PSV nach einem Sicherungsfall rechtskräftig abgewiesen mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe eine Versorgungszusage des in Konkurs gefallenen Arbeitgebers nicht hinreichend dargelegt, und nimmt der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen ist, den PSV nach Eintritt eines Sicherungsfalles beim neuen Arbeitgeber erneut aus der im vorangegangenen Verfahren behaupteten Versorgungszusage gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG in Anspruch, so steht der neuen Klage die Rechtskraft des vorangegangenen Urteils entgegen.

2) Hat der Arbeitnehmer vor Eintritt des Sicherungsfalles bereits seinen Arbeitgeber erfolglos klageweise auf Feststellung des Bestehens einer Versorgungszusage in Anspruch genommen, so kann der nach Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG in Anspruch genommene PSV dem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung des § 417 BGB entgegenhalten, es sei rechtskräftig festgestellt, daß keine Versorgungszusage erteilt sei.

 

Normenkette

ZPO § 322; BGB § 417

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 02.10.1996; Aktenzeichen 9 Ca 3067/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.03.1999; Aktenzeichen 3 AZR 625/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.10.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 9 Ca 3067/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der im Jahre 1937 geborene Kläger trat am 01.10.1964 als kaufmännischer Angestellter in die Dienste der Spedition Otto Görgens in Lübeck. Herr Görgens, der ...

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