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BAG Urteil vom 23.03.1999 - 3 AZR 625/97 (veröffentlicht am 23.03.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzschutz nach rechtskräftigem Versorgungsprozeß

 

Leitsatz (amtlich)

Steht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils fest, daß der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung fordern kann, wirkt sich das Urteil auch auf die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins nach § 7 BetrAVG aus. Die Insolvenz des Arbeitgebers führt zu keinem Ausfall von Versorgungsansprüchen. Es fehlt an der in § 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG erforderlichen Ursächlichkeit.

 

Normenkette

BetrAVG § 7; ZPO § 322

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 06.08.1997; Aktenzeichen 2 Sa 149/97)

ArbG Köln (Urteil vom 02.10.1996; Aktenzeichen 9 Ca 3067/96)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. August 1997 – 2 Sa 149/97 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht einen Anspruch auf Insolvenzsicherung geltend. Die Parteien streiten vor allem darüber, wie sich die in zwei früheren Verfahren ergangenen rechtskräftigen Urteile auf den vorliegenden Rechtsstreit auswirken.

Der am 31. Oktober 1937 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 1964 bei Herrn O G beschäftigt, der als Einzelkaufmann eine Spedition betrieb. Er schloß am 1. Juni 1973 beim Gerling-Konzern eine Rückdeckungsversicherung. Versicherter war der Kläger, Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter Herr G. Mit Schreiben vom 22. August 1977 empfahl der Gerling-Konzern Herrn G, dem Kläger „eine Pensionszusage über die Versicherungsleistungen zu erteilen, damit Pensionsrückstellungen in den Bilanzen ausgewiesen werden können”. Ob dem Kläger eine Versorgungszusage erteilt wurde, ist zwischen den Parteien umstritten.

Mitte August 1985 kündigte Herr G das Arbeitsverhältnis des Klägers. Die Ehefrau und die beiden Söhne des Herrn G hatten Anfang August 1985 die G Speditions GmbH gegründet. Sie führte den Betrieb fort. Wann sie den Betrieb übernahm, wurde in den früheren Prozessen unterschiedlich beurteilt.

Am 10. September 1985 wurde über das Vermögen des Herrn G der Konkurs eröffnet. Am 30. September 1985 kündigte auch die G Speditions GmbH das Arbeitsverhältnis des Klägers. Nach dem im Kündigungsschutzprozeß geschlossenen Vergleich endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 1985.

Im Jahre 1990 hat der Kläger beim Arbeitsgericht Lübeck auf Feststellung der Versorgungspflichten der G Speditions GmbH geklagt und dem Pensions-Sicherungs-Verein den Streit verkündet. Der Pensions-Sicherungs-Verein ist dem Kläger beigetreten. Das Arbeitsgericht Lübeck hat im Urteil vom 10. Mai 1990 – 2 Ca 176/90 – offengelassen, ob dem Kläger überhaupt eine Versorgungszusage erteilt wurde; es hat die Klage deshalb abgewiesen, weil der Betrieb erst nach Konkurseröffnung auf die G Speditions GmbH übergegangen sei. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 9. Oktober 1990 – 2 Sa 293/90 – die dagegen eingelegte Berufung des Pensions-Sicherungs-Vereins mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht schlüssig vorgetragen worden, daß dem Kläger eine Versorgungszusage erteilt worden sei. Mit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs hat sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nicht auseinandergesetzt.

Im Jahre 1992 hat der Kläger beim Arbeitsgericht Köln Klage auf Feststellung der Insolvenzsicherungspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins wegen des Konkurses des Herrn G erhoben. Das Arbeitsgericht Köln hat im Urteil vom 8. Juli 1993 – 4 Ca 9204/92 – offengelassen, ob Herr G eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hatte. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Betrieb schon vor Konkurseröffnung auf die G Speditions GmbH übergegangen sei und diese Gesellschaft nach § 613 a BGB die Rentenzahlung schulde. Das Landesarbeitsgericht Köln hat im Urteil vom 4. Februar 1994 – 4 Sa 879/93 – die dagegen eingelegte Berufung des Klägers aus zwei Gründen zurückgewiesen: Der Kläger habe eine Versorgungszusage nicht substantiiert dargelegt. Zusätzlich und ausdrücklich „in erster Linie” hat das Landesarbeitsgericht Köln seine Entscheidung darauf gestützt, daß nach dem Vortrag des Klägers der Betrieb nicht nach, sondern vor Konkurseröffnung auf die G Speditions GmbH übergegangen sei.

Auch die G Speditions GmbH wurde im Jahre 1994 zahlungsunfähig. Mit Beschluß vom 9. August 1994 hat das Amtsgericht Lübeck den Antrag auf Konkurseröffnung mangels Masse abgewiesen. Wegen dieser Insolvenz möchte der Kläger den Pensions-Sicherungs-Verein in Anspruch nehmen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Rechtskraft der früheren Urteile stehe der nunmehrigen Klage nicht entgegen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Februar 1994 befasse sich mit der Insolvenzsicherung anläßlich des Konkurses des Herrn G und erstrecke sich nicht auf die erst später eingetretene Insolvenz der G Speditions GmbH. Insoweit handele es sich um einen anderen Streitgegenstand. Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sei der Pensions-Sicherungs-Verein nicht Partei gewesen. Eine Rechtskrafterstreckung auf den Pensions-Sicherungs-Verein ergebe sich weder aus dem Prozeßrecht noch aus dem materiellen Recht. Eine nach § 7 Abs. 2 BetrAVG zu sichernde Versorgungsanwartschaft bestehe. Der Kläger hat behauptet, Herr G habe ihm bei einer Besprechung Ende Mai 1973 in Anwesenheit des Prokuristen B, des leitenden Angestellten S und des Versicherungsvertreters des Gerling-Konzerns Gü zugesagt, daß er am 1. Juni 2002 mit Erreichen der Altersgrenze eine monatliche Altersrente von 1.800,00 DM erhalten und sich die Witwenrente auf monatlich 1.080,00 DM belaufen solle. Die betriebliche Altersversorgung habe durch die am 1. Juni 1973 abgeschlossene Rückdeckungsversicherung abgesichert werden sollen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen aus der Altersversorgungszusage seines früheren Arbeitgebers G in Höhe der Werte der Rückdeckungsversicherung Nr. 10/872 759 des Gerling-Konzerns zu erbringen.

Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, sowohl das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein als auch das Landesarbeitsgericht Köln hätten rechtskräftig festgestellt, daß Herr G dem Kläger keine Versorgungszusage erteilt habe und weder Herr G noch die G Speditions GmbH versorgungspflichtig gewesen seien. Die Rechtskraft beider Urteile schließe eine erneute Prüfung dieser Frage aus. Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein hat bestritten, daß dem Kläger eine Versorgungszusage erteilt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

I. Die Klage ist trotz der rechtskräftigen Urteile des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 9. Oktober 1990 – 2 Sa 293/90 – und des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Februar 1994 – 4 Sa 879/93 – zulässig.

Die materielle Rechtskraft ist eine negative Prozeßvoraussetzung. Bei Identität des Streitgegenstands und der Parteien darf keine erneute Sachentscheidung ergehen (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BAG Urteil vom 12. Juni 1990 – 3 AZR 524/88 – BAGE 65, 194, 196 = AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, zu I 1 der Gründe; BGH Urteil vom 14. Juli 1995 – V ZR 171/94 – NJW 1995, 2993, m.w.N., und h. M. im Schrifttum, vgl. u. a. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., Einl. Rz 50; Musielak, ZPO, § 322 Rz 9; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rz 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rz 19). Diese Identität fehlt.

1. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 9. Oktober 1990 über Versorgungsansprüche des Klägers gegen die G Speditions GmbH entschieden. Im vorliegenden Fall macht der Kläger einen Insolvenzsicherungsanspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein geltend. Weder die Parteien noch der Streitgegenstand stimmen überein.

Der Insolvenzsicherungsanspruch ist zwar auf die Erbringung von Versorgungsleistungen gerichtet, aber nicht mit dem Versorgungsanspruch identisch (Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., § 7 Rz 7, m.w.N.). Der Pensions-Sicherungs-Verein ist nicht Rechtsnachfolger des insolventen Arbeitgebers (Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl., § 7 Rz 10), sondern Schuldner einer Ausfallhaftung. Inwieweit einem rechtskräftigen Urteil über das Bestehen und den Umfang der Versorgungspflichten des Arbeitgebers eine Bindungswirkung in einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Pensions-Sicherungs-Verein zukommt, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage auf Insolvenzsicherung.

2. Das Landesarbeitsgericht Köln hat sich im Urteil vom 4. Februar 1994 damit befaßt, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein wegen des Konkurses des Herrn G einstandspflichtig ist. Der nunmehr geltend gemachte Insolvenzsicherungsanspruch wird auf die später eingetretene Insolvenz eines anderen Arbeitgebers gestützt. Da die Ausfallhaftung des Pensions-Sicherungs-Vereins auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruht, handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände.

II. Die Klage ist unbegründet. Den Pensions-Sicherungs-Verein trifft nach § 7 BetrAVG keine Einstandspflicht. Das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 9. Oktober 1990 wirkt sich materiell-rechtlich auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Insolvenzsicherungsanspruchs aus. Aufgrund des Urteils hatte der Kläger keinen durchsetzbaren Versorgungsanspruch gegen die G Speditions GmbH. Die Insolvenz der G Speditions GmbH führte zu keinem Versorgungsausfall. Die für die Insolvenzsicherung erforderliche Kausalität fehlt.

1. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 BetrAVG muß der Versorgungsempfänger durch die Insolvenz seines Arbeitgebers Versorgungseinbußen erleiden. Der ursächliche Zusammenhang ist auch bei Anwartschaftsberechtigten erforderlich (Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., § 7 Rz 196). Dies ergibt sich sowohl aus dem systematischen Zusammenhang zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 7 BetrAVG als auch aus dem Zweck der Insolvenzsicherung. Sie ist nach dem Prinzip einer Vermögensschadensversicherung ausgestaltet (Höfer, BetrAVG, 3. Aufl., Stand: 1999, § 7 Rz 2712, m.w.N.). Wenn dem Arbeitnehmer durch die Insolvenz kein Schaden entsteht, erübrigt sich ein Insolvenzschutz.

2. Ist dem Arbeitnehmer in einem früheren Prozeß mit dem Arbeitgeber der Versorgungsanspruch rechtskräftig aberkannt worden, so kann er unabhängig von den Sicherungsfällen des § 7 Abs. 1 BetrAVG keine betriebliche Altersversorgung mehr verlangen. Für die gesetzliche Ausfallhaftung ist kein Raum mehr. Das nach § 7 BetrAVG versicherte Risiko fehlt.

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Goebel, Auerbach

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 23.03.1999 durch Kaufhold, Regierungssekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 436206

BB 1999, 1169

DB 1999, 2015

EBE/BAG 1999, 82

ARST 1999, 260

EWiR 1999, 925

FA 1999, 199

KTS 1999, 405

NZA 1999, 652

SAE 2000, 81

ZIP 1999, 1058

AP, 0

NZI 1999, 281

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