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LAG Köln Beschluss vom 16.10.2001 - 13 TaBV 53/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrigierende Rückgruppierung. Beschlussverfahren. Sekretärin

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 242

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Beschluss vom 08.03.2001; Aktenzeichen 8 BV 79/00 d)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 22.01.2003; Aktenzeichen 4 ABR 12/02)

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.03.2001 – 8 BV 79/00 d – wird zurückgewiesen.

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Betriebsrats (Antragsgegner) zur korrigierenden Rückgruppierung einer Arbeitnehmerin durch die Arbeitgeberin (Antragsstellerin).

Die Arbeitgeberin ist eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Forschungseinrichtung der öffentlichen Hand. Gesellschafter sind zu 90 % die Bundesrepublik Deutschland und zu 10 % das Land Nordrhein-Westfalen. Sie beschäftigt ca. 4000 Mitarbeiter.

Die Arbeitgeberin begehrte mit Schreiben vom 05.11.1999 vom Betriebsrat die Zustimmung zur korrigierenden Rückgruppierung der Arbeitnehmerin … von der Vergütungsgruppe VI b BAT in die Vergütungsgruppe VII BAT unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT Teil 1 Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 und VIII 1 a entsprechen (Bl. 50 d. A.)

Mit Schreiben vom 07.01.2000 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Rückgruppierung unter Berufung auf die Zustimmungsverweigerungsgründe gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG (Bl. 51, 52 d. A.).

Die Arbeitnehmerin … ist bei der Arbeitgeberin seit 1980 als Sekretärin und seit 1983 als Sekretärin/Sachbearbeiterin des stellvertretenden Leiters des Projekts Kernfusion beschäftigt. Aufgrund des Anstellungsvertrages vom 14.02.1980 wurde sie in die Vergütungsgruppe VII Fallgru...

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