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LAG Köln Beschluss vom 12.08.2016 - 4 TaBV 3/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsrechte des Betriebsrats im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Betriebsrat hat auch die ordnungsgemäße Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber zu überwachen.

2. Hierfür muss der Betriebsrat die Namen der von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiter kennen, um die Erfüllung der dort aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können.

3. Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen.

Normenkette

BetrVG § 80

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 23.04.2015; Aktenzeichen 4 BV 275/14)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.04.2018; Aktenzeichen 1 ABR 55/16)

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin wird auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.2015- 4 BV 275/14 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:

  1. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1. die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäßZiffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

    • -

      Name des Arbeitnehmers

    • -

      individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

    • -

      Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC

    • -

      Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC;

  2. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1. die im Rahmen des PBC-Prozesses ge...

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