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LAG Hamm Urteil vom 19.11.2004 - 15 Sa 1035/04

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Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einvernehmliche Änderung der Hauptleistungspflichten eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Vertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verlängerung eines im Zeitpunkt des Änderungsvertragsschlusses noch nicht beendeten Arbeitsverhältnisses ist zulässig und verstößt nicht gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

2. Vereinbaren die Parteien während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages unter Beibehaltung der Vertragsdauer Änderungen der Arbeitsbedingungen, unterliegt diese Vereinbarung mangels neuer Befristungsabrede nicht der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 15.04.2004; Aktenzeichen 4 Ca 3636/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen 7 AZR 31/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.04.2004 – 4 Ca 3636/03 – abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder aufgrund des Vertrages vom 09.07.2002 noch des Vertrages vom 26.08.2002 zum Ablauf des 30.09.2003 geendet hat.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Gebietsverkaufsleiter weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages.

Der am 21.01.12xx geborene, verheiratete Kläger war zunächst vom 18.06. bis zum 12.10.2001 als Praktikant für die Beklagte tätig. Mit Anstellungsvertrag vom 11.10.2001 wurde er für die Zeit vom 15.10.2001 bis zum 31.12.2002 befristet als Bezirksleiter eingestellt. Wegen der Einzelheiten diese...

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Teilzeit- und Befristungsge... / § 14 Zulässigkeit der Befristung
Teilzeit- und Befristungsge... / § 14 Zulässigkeit der Befristung

  (1) 1Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. 2Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn   1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend ...

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