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ArbG Herne Urteil vom 15.04.2004 - 4 Ca 3636/03

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen 7 AZR 31/05)

LAG Hamm (Urteil vom 19.11.2004; Aktenzeichen 15 Sa 1035/04)

LAG Hamm (Urteil vom 10.11.2004; Aktenzeichen 15 Sa 1035/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 18.750,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.

Der am 28.01.1952 geborene, verheiratete Kläger wurde mit Anstellungsvertrag vom 11.10.2001 (Bl. 6 – 9 d.A.) zum 31.12.2002 befristet als Bezirksleiter eingestellt. Mit Vertragsergänzung vom 09.07.2002 (Bl. 11 d.A.) wurde die Befristung einvernehmlich bis zum 30.09.2003 verlängert.

Mit Schreiben vom 26.08.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Wirkung ab dem 01.10.2002 befristet bis zum 30.09.2003 zum kommissarischen Gebietsvertriebsleiter ernannt werde.

In dem Schreiben heißt es weiter :

„Sie erhalten ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 3.750,– EUR (Fixum plus Festprämie). Sie sind eingestuft in die Tarifgruppe K 3 E, zurzeit brutto 2.359,– EUR. Es gelten die Einkommens- und Spesenregeln für BL.

Im Übrigen gelten die mit Ihnen getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen.

Wir wünschen Ihnen für Ihren neuen Aufgabenbereich viel Erfolg und werden im August 2003 erneut auf Sie zukommen.”

Unter dem 25.07.2003 kündigte die Beklagte an, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung zum 30.09.2003 auslaufe.

Die hiergegen gerichtete Klage ging zunächst beim Arbeitsgericht Hannover am 03. September 2003 ein und wurde aufgrund der örtlichen Zuständigkeit an das Arbeitsgericht Herne verwiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Befristung sei unwirksam, da die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nur dann möglich sei, wenn sich die Verlängerung ausschließlich ...

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