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LAG Hamm Urteil vom 04.12.2008 - 17 Sa 997/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsämter NW. Zuordnung nach dem Eingliederungsgesetz Versorgungsämter NW

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das dem Zuordnungsplan nach dem EingliederungsG Versorgungsämter NRW zugrunde gelegte Punkteschema genügt den Billigkeits- und Gerechtigkeitsanforderungen für die Berücksichtigung der sozialen Belange der zuzuordnenden Tarifbeschäftigten.

2. Eine Arbeitnehmerin in der Arbeitsphase verblockter Altersteilzeit ist nicht teilzeitbeschäftigt im Sinn dieser Regelung.

 

Normenkette

EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1-2, 5

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 04.06.2008; Aktenzeichen 4 Ca 2573/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.07.2010; Aktenzeichen 10 AZR 21/09)

BAG (Aktenzeichen 9 AZR 21/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 04.06.2008 – 4 Ca 2573/07 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Zuordnung zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe im Wege der Personalgestellung.

Sie ist seit dem 01.07.1971 als Verwaltungsangestellte bei dem beklagten Land tätig und erhält eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TV-L, die ab dem 01.11.2007 1.177,80 EUR brutto beträgt. Sie war bis zum 31.12.2007 bei dem Versorgungsamt Gelsenkirchen als eine dem mittleren Dienst zugeordnete Assistenzangestellte im Vorzimmer des Behördenleiters eingesetzt.

Am 24.07.2007 schloss sie einen Altersteilzeitvertrag (Anlage BK 5 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 20.08.2008) mit Wirkung zum 01.11.2007, der sie verpflichtet, im Blockmodell bis zum 31.10.2012 die volle tarifliche Arbeitszeit zu erbringen. In der Zeit vom 01.11.201...

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