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LAG Hamm Urteil vom 04.09.2008 - 11 Sa 422/08

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Rücknahme 12.02.09

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsämter NW. Zuordnung nach dem EingliederungsG Versorgungsämter NW

 

Leitsatz (amtlich)

Versorgungsämter NW, Eingliederung:

Erfolglos gebliebene Klage eines bisher bei dem Versorgungsamt G1 tätigen Angestellten gegen seine Zuordnung zum Landschaftsverband W2- L3 in M1 nach dem EingliederungsG Versorgungsämter NW

 

Normenkette

EingliederungsG Versorgungsämter NW

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 21.02.2008; Aktenzeichen 5 Ca 11/08)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 5 AZR 846/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.02.2008 – 5 Ca 11/08 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der bis Ende 2007 bei dem Versorgungsamt G1 beschäftigte Kläger gegen seine Zuordnung an den Landschaftsverband W2-L3 in M1. Die Zuordnung erfolgte im Wege der Personalgestellung nach den Regeln des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieses Gesetz ist vom Landtag Nordrhein-Westfalen am 30.10.2007 als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen verabschiedet worden ist (GV NRW 2007, 482 ff. – ausgegeben am 20.11.2007 –, fortan: EingliederungsG Versorgungsämter).

Der Kläger ist am 14.04.1957 geboren, verheiratet und einem Kind unterhaltspflichtig. Das Kind war im Zeitpunkt der strittigen Zuordnung älter als 18 Jahre. Seit dem 22.08.2007 ist der Kläger einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Er war zunächst mit befristetem Arbeitsvertrag vom 12.02.1990 und dann seit dem Änderungsvertrag vom 28.02.1991 unbefristet bei dem Versorgungsamt G1 tätig. Der Kläger...

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