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LAG Hamm Urteil vom 04.11.1999 - 4 Sa 960/97

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Beschwerde zurückgewiesen 20.09.2000

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 11.04.1997; Aktenzeichen 2 Ca 2390/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 11.04.1997 (2 Ca 2390/96) abgeändert:

Es wird festgestellt, daß der beklagte L… verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend ab 01.03.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe Ib BAT-LWL zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der beklagte L… zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.300,00 DM = 13.958,27 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte L… verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 01.03.1995 nach VergGr. Ib Teil I BAT-LWL zu vergüten und die Differenzbeträge zur VergGr. II Teil IV BAT-LWL nachzuzahlen.

Der beklagte L… schloß bislang eigenständig Tarifverträge ab, die er den Arbeitsverträgen seiner Mitarbeiter zugrunde legte, so auch den Manteltarifvertrag für Angestellte, Auszubildende, Nachwuchskräfte des Krankendienstes und Praktikanten/Praktikantinnen des L… W…-L… (abgekürzt: MT-An), der mit Wirkung vom 01.01.1994 durch den für den Bereich des L… W…-L… modifizierten Bundes-Angestelltentarifvertrag (abgekürzt: BAT-LWL) abgelöst worden ist.

Die Vergütungsordnung für den allgemeinen Verwaltungsdienst (Teil I der Anlage 1a zum BAT-LWL) in der mit Wirkung vom 01.01.1994 geltenden Fassung enthält für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung folgende Vergütungs- und Fallgruppen:

Vergütungsgruppe II

1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

1b. Angestellte mit abges...

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