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LAG Düsseldorf Urteil vom 19.08.2009 - 4 Sa 80/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Gewährung der Arbeitszeit durch TV. Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern.

2. Rufbereitschaft II wird gem. § 8 TV-Ärzte KF mit 25 % der Arbeitszeit vergütet.

 

Normenkette

TV-Ärzte KF § 5; TV-Ärzte KF § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 23.11.2008; Aktenzeichen 1 Ca 2031/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.03.2011; Aktenzeichen 6 AZR 684/09)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 23.11.2008 wird teilweise abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.651,05 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 17,61%, die Klägerin zu 82,39 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche, insbesondere in diesem Zusammenhang darüber, wie die Regelung in § 8 des Tarifvertrages Ärzte-KF über Rufbereitschaft auszulegen ist.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1998 als leitende Oberärztin beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Dienstvertrag vom 11.05.2000, auf dessen Inhalt, Blatt 8 ff. der Gerichtsakten, Bezug genommen wird.

Auf das Arbeitsverhältnis war zunächst der BAT-KF anwendbar, der durch tarifliche Änderung überführt wurde in den...

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