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LAG Düsseldorf Urteil vom 18.12.2003 - 5 Sa 1231/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstordnungsangestellte. Jubiläumszuwendung. Ansprüche auf Gleichbehandlung. Verfassungsverstoß

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Dienstordnungsrecht und die Dienstordnung für die Angestellten der landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen in der am dem 01.01.1995 geltenden Fassung verstößt nicht gegen Art. 9 GG.

2. Die Überleitungsvorschrift des § 13 der Dienstordnung in der ab dem 01.01.1995 geltenden Fassung gewährt dem Dienstordnungsangestellten keinen Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung nach den Bestimmungen der „Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes”.

3. Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn Dienstordnungsangestellten keine Jubiläumszuwendung gewährt wird, obwohl eine derartige Zuwendung für Tarifangestellte in einem Tarifvertrag vorgesehen ist.

 

Normenkette

GG Art. 3, 9; SGB VII § 144; BAT/LSV § 39; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 23.04.2003; Aktenzeichen 12 Ca 11228/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 10 AZR 88/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.04.2003 12 Ca 11228/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger eine Jubiläumszuwendung zu zahlen ist.

Der am 21.04.1944 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1972 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Dienstordnungsangestellter beschäftigt. Er wird derzeit nach Besoldungsgruppe A 13 vergütet.

Das Beschäftigungsverhältnis der Parteien richtete sich seit dem 01.07.1976 nach der Dienstordnung für die Angestellten der Krankenkasse der rheinischen Landwirtschaft vom 19.05.1976. I...

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