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LAG Düsseldorf Urteil vom 14.07.2005 - 11 Sa 615/05 (veröffentlicht am 29.08.2005)

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Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeitverkürzungs-Tag. Rückwirkung eines Tarifvertrages. Umwandlung AZV-Tag in Erholungsurlaub

 

Leitsatz (amtlich)

1. Trotz praktischer Ähnlichkeit mit dem gesetzlichen Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) handelt es sich bei einem tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeitverkürzungs-Tag (AZV-Tag) um eine besondere Arbeitszeit und nicht um eine Urlaubsregelung, so dass die Inanspruchnahme eines AZV-Tages nicht als Inanspruchnahme eines Urlaubstages behandelt werden kann (vgl. auch OVG Münster 04.08.2004 – 6 A 619/04 –).

2. Das schutzwürdige Vertrauen eines Arbeitnehmers in den Fortbestand eines tarifvertraglichen Rechts entfällt nicht bereits dadurch, dass dieses Recht innerhalb des Geltungsbereichs eines anderen Tarifvertrages rückwirkend gestrichen wurde. Dies gilt wegen Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG selbst dann, wenn es einer jahrzehntelangen Gepflogenheit der Tarifvertragsparteien entspricht, die Änderungen des anderen Tarifvertrages mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zu übernehmen.

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3 S. 1; Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (BG-AT) § 15a (i. d. F. zum 31.12.2002), § 47 (i. d. F. zum 31.12.2002); Ergänzungstarifvertrag Nr. 101 zum BG-AT § 1 Nr. 1, § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 08.03.2005; Aktenzeichen 5 Ca 8638/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.07.2006; Aktenzeichen 9 AZR 535/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom08.03.2005 – 5 Ca 8638/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 11.08.1946 geborene Kläger ist seit dem 23.02.1970 bei der Beklagten als Programmierer zuletzt mit einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von 4.000 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhält...

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