Verfahrensgang
VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 1 K 3994/03) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Feststellungsausspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts (Satz 2 der Urteilsformel) entfällt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin steht als Verwaltungsbeamtin beim Q. C. im Dienst des beklagten Landes. Sie erbat am 6. Januar 2003 für den 14. Februar 2003 dienstfrei unter Inanspruchnahme des Arbeitszeitverkürzungstages (AZV-Tag) gemäß § 2 a der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2000 (GV.NRW. S. 26) – AZVO a.F. –.
Die Genehmigung des AZV-Tages wurde unter dem Datum des 6. Januar 2003 auf dem Urlaubsbogen für die Klägerin vermerkt.
Nachdem am 10. Januar 2003 die Tarifrunde für den Öffentlichen Dienst 2002/2003 u. a. mit dem Ergebnis abgeschlossen hatte, dass der AZV-Tag nach § 15 a BAT/MTArb als Kompensation für die vereinbarte Tarifsteigerung entfällt, wies das Innenministerium Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 14. Januar 2003 darauf hin, dass beabsichtigt sei, durch eine kurzfristig vorzunehmende Änderung des § 2 a AZVO die Rechtslage für Beamtinnen und Beamte mit rückwirkender Kraft der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Rechtslage anzupassen. Weiter heißt es in dem Erlass:
Mit Rücksicht auf die erfolgte bzw. bevorstehen...