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LAG Düsseldorf Urteil vom 06.02.1996 - 6 Sa 1387/95

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Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 22.09.1995; Aktenzeichen 7 Ca 939/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.10.1997; Aktenzeichen 9 AZR 253/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom22.09.1995 – 7 Ca 939/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG).

Der Kläger ist bei der Beklagten seit mehr, als sechs Monaten beschäftigt und hat für das Kalenderjahr 1995 den Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem AWbG erworben. Er beantragte Anfang 1995 bei der Beklagten Freistellung für die Teilnahme an dem vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem AWbG anerkannten Seminar „Arbeitnehmer im Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft I” vom 24.04. bis 28.04.1995 in Simonskall. Gemäß einem Schreiben der Beklagten an den Betriebsrat vom 12.04.1995 einigten sich die Parteien darauf, daß der Kläger außerhalb des AWbG für den Zeitraum vom 24.04. bis 28.04.1995 von der Arbeit freigestellt werde und daß die Beklagte das Arbeitsentgelt nach gerichtlicher Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 9 S. 1 i.V.m. § 1 AWBG unter Verrechnung mit dem gesetzlichen Freistellungsanspruch des Klägers nach dem AWbG nachgewähren werde. Der Kläger nahm daraufhin an dem Seminar in der Zeit vom 24.04. bis 28.04.1995 in Simonskall teil.

Mit der vorliegenden Klage beansprucht der Kläger entsprechend der Sondervereinbarung mit der Beklagten die Nachgewährung seiner Vergütung für die Zeit vom 24.04. bis 28.04.1995 in der unstreitigen Höhe von 770,63 DM brutto nebst Zinsen. Seiner Ansicht nach habe er einen Anspruch nach dem AWbG gehabt, an dem Seminar „Arbeitnehmer im Betrieb, Wirt...

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