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BAG Urteil vom 21.10.1997 - 9 AZR 253/96

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Leitsatz (redaktionell)

1.

Für Veranstaltungen nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW ist die durchführende Einrichtung nicht verpflichtet, unentgeltlich Leistungen zu erbringen. Nach § 9 Satz 2 AWbG ist lediglich ausgeschlossen, daß mit den von den Teilnehmern zu erbringenden Beiträgen Gewinne erzielt werden.

2.

Ein gewerkschaftlicher Veranstalter kann mit Rücksicht auf satzungsgemäß geleistete Mitgliedsbeiträge den teilnehmenden eigenen Mitgliedern die Erstattung der Hotelkosten in Aussicht stellen. Dadurch wird nicht die Jedermannzugänglichkeit der Veranstaltung im Sinne von § 2 Abs. 4 WbG ausgeschlossen.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 06.02.1996; Aktenzeichen 6 Sa 1387/95)

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 22.09.1995; Aktenzeichen 7 Ca 939/95)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung.

Der Kläger ist seit mehreren Jahren in dem Werk N der Beklagten beschäftigt. Zu Beginn des Jahres 1995 teilte er zusammen mit einigen anderen Arbeitskollegen der Beklagten schriftlich mit, er beabsichtige, Bildungsurlaub für die Teilnahme an dem von der IG Metall Verwaltungsstelle N im DGB-Bildungswerk NRW e.V. vom 24. bis 28. April 1995 angekündigten Seminar "Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft I" in Anspruch zu nehmen. Diese Veranstaltung ist vom Kultusministerium Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 19. Dezember 1994 (III C 2-21-0/3 Nr. 1114/94) nach § 9 Satz 1 Buchst. d AWbG genehmigt und zugleich vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach § 37 Abs. 7 BetrVG als für Betriebsräte geeignete Schulungsund Bildungsveranstaltung anerkannt worden. Das Seminar ist zusammen mit sechs anderen nach § 9 AWbG genehmigten Bildungsveranstaltungen in der Ende 1994 von der vom Veranstalter herausgegebenen Jahresübersicht "Regionale Seminare 1995" mit dem Zusatz aufgeführt worden:

"Jeder interessierte Teilnehmer/in sollte sich rechtzeitig beim Betriebsrat oder der IG Metall Verwaltungsstelle N melden! Tel.: ...

Wir freuen uns über alle, die kommen!"

Diese Übersicht war im Foyer des N Gewerkschaftshauses seit Ende 1994 angeschlagen, zusätzlich ist sie mit der Bitte um Aushang an alle Betriebsräte von Metallbetrieben nebst Themenplan und Einladungsschreiben versandt worden:

"T H E M E N P L A N

ARBEITNEHMER IN BETRIEB, WIRTSCHAFT UND GESELLSCHAFT I

LERNZIEL:

Angestrebt wird die Vermittlung von Grundkenntnissen der sozialen und ökonomischen Zusammenhänge in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft sowie Informationen über die Aufgaben des Betriebsrates.

TEILNEHMER:

An diesem Seminar können gewerkschaftliche Mitglieder, aber auch Nicht-Mitglieder, ab 18 Jahren teilnehmen, die bisher noch keine Seminare besucht haben.

Montag:

... Aufbau, Funktion, Ziele und Strukturen von Betrieb und Unternehmungen. Der Betrieb im Spannungsfeld sozialer Interessen. Der Betriebsrat als Träger der Interessenvertretung der Arbeitnehmer.

Dienstag/Mittwoch:

... Die Stellung der Angestellten im Betrieb, Gruppe und Gruppeninteressen, Soziale und wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer. Die Stellung des Betriebsrates im System der Rechtsordnung, Verhalten bei der Zusammenarbeit, Strategie und Taktik, Informationsaustausch und Kommunikation des Betriebsrates mit der Belegschaft und anderen Stellen.

Donnerstag/Freitag:

Die Arbeitsteilung der Funktionsträger im Betrieb ...

Vertrauensleute Betriebsratsmitglieder Jugendvertreter Schwerbehinderte Sicherheitsbeauftragte usw.

Die Stellung der Gewerkschaft im Betrieb nach dem Betriebsverfassungsgesetz und der bisherigen Rechtsprechung. ..."

"E I N L A D U N G

Seminar: Arbeitnehmer i. Betrieb, Wirtschaft u. Gesellschaft

Termin: 24. April - 28. April 1995

Das o.a. Seminar findet satt im

S Landhaus K , ...

...

Die Kosten für Übernachtung und Verpflegung betragen insgesamt DM 558,--. Mitglieder der IG Metall können bei der Ortsverwaltung N einen Antrag auf Kostenerstattung stellen.

..."

Die Beklagte lehnte am 16. März 1995 die Freistellung mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Arbeitnehmerweiterbildung seien nicht erfüllt. Auf Vermittlung des Betriebsrats einigten sich die Parteien im April 1995 darauf, daß der Kläger "außerhalb des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes" freigestellt werde und die Beklagte nach gerichtlicher Klärung der Anerkennungsvoraussetzungen das Arbeitsentgelt nachzugewähren habe.

Der Kläger hat an der Bildungsveranstaltung teilgenommen. Mit der am 12. Juli 1995 erhobenen Klage verlangt er die Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 770,63 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Hauptforderung stattgegeben, Zinsen jedoch nur auf den Nettobetrag zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision beantragt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Entsprechend der zwischen den Parteien im April 1995 geschlossenen Vereinbarung hat die Beklagte das für den 24. bis 28. April 1995 geschuldete Arbeitsentgelt zzgl. Prozeßzinsen (§ 291 BGB) zu zahlen.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist zwar nach dessen § 2 Satz 1 das nordrhein-westfälische Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (AWbG) anzuwenden. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 7 AWbG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 7 AWbG nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung freizustellen (BAGE 73, 135, 137; BAG Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 935/91 -; BAGE 74, 204, 205; BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 7, 6 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW). An der für den Anspruch aus § 7 AWbG erforderlichen Freistellungserklärung fehlt es hier.

2. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus der besonderen Vereinbarung von April 1995.

a) Die Beklagte hat mit Schreiben vom 12. April 1995 angeboten, bei gerichtlicher Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen für eine Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung das Arbeitsentgelt vom 24. bis 28. April 1995 fortzuzahlen. Der Kläger hat nach der Feststellung des Landesarbeitsgerichts rechtzeitig angenommen. Aus dieser zulässigen Sondervereinbarung ergibt sich eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Fortzahlung des Entgelts (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, 1033; BAGE 74, 99, 105 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).

b) Die vertraglich vereinbarte Bedingung für die Entgeltfortzahlung ist erfüllt.

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die vom Kläger besuchte Bildungsveranstaltung "Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft I" gelte als anerkannt, weil sie entsprechend § 1 Abs. 2 AWbG der Arbeitnehmerweiterbildung gedient habe und von dem Veranstalter nach Genehmigung durch den zuständigen Minister (§ 9 Satz 1 Buchst. d AWbG) gemäß den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes durchgeführt worden sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Das Seminar "Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft I" dient der Arbeitnehmerweiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 2 AWbG. § 1 Abs. 2 Satz 2 AWbG stellt ausdrücklich klar, daß Gegenstand der Arbeitnehmerweiterbildung auch eine Lehrveranstaltung sein kann, die sich in Verbindung von beruflichen und politischen Inhalten auf die Stellung des Arbeitnehmers in Gesellschaft und Beruf bezieht. Die Veranstaltung entspricht hinsichtlich ihrer Lernziele und ihres Themenplans diesen Vorgaben. Das hat der Senat für diesen Seminartyp bei Prüfung der vergleichbaren Anforderungen, die in Hessen an die politische Weiterbildung nach § 1 Abs. 3 HBUG zu stellen sind, bereits bejaht (BAGE 72, 200, 210 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen). Davon ist auch das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

bb) Nach § 9 Satz 1 Buchst. d AWbG bedurfte die Veranstaltung der Genehmigung durch den zuständigen Minister, weil die durchführende Verwaltungsstelle der IG Metall nicht selbst als Einrichtung der Weiterbildung anerkannt war. Die erforderliche Einzelgenehmigung ist nach der Feststellung des Landesarbeitsgerichts durch den zuständigen Kultusminister erteilt worden.

cc) Die Bildungsveranstaltung ist nach § 9 Satz 1 AWbG entsprechend den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes (WbG) durchgeführt worden. Dabei ist § 2 Abs. 4 Satz 1 WbG gewahrt worden. Die angebotene Lehrveranstaltung war für jedermann zugänglich.

Das Landesarbeitsgericht hat dazu nach Beweisaufnahme festgestellt, die Übersicht über die regionalen Seminare 1995, der Themenplan der Veranstaltung sowie das Einladungsschreiben der IG Metall Verwaltungsstelle seit Ende 1994 im Betrieb der Beklagten am "Schwarzen Brett" des Betriebsrats sowie in anderen Betrieben des Bezirks ausgehangen haben. Daraus hat das Landesarbeitsgericht auf eine hinreichende öffentliche Bekanntgabe geschlossen. Die Teilnahmemöglichkeit sei auch nicht durch den Tagungsbeitrag für Übernachtung und Verpflegung in Höhe von 558,00 DM beschränkt worden. Ein Interessent, der nicht bei der veranstaltenden IG Metall organisiert sei, habe nicht erwarten können, daß er von den entstehenden Hotelkosten freigestellt werde.

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

"Für jedermann zugänglich" im Sinne von § 9 Satz 1 AWbG i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 WbG ist eine Bildungsveranstaltung, wenn sie den nach § 2 AWbG anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offensteht. Richtet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich (vgl. BAG Urteile vom 3. August 1989 - 8 AZR 249/87 - BAGE 62, 28 = AP Nr. 4 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW und vom 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 BAGE 65, 352 = AP Nr. 7 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; Senatsurteil vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW). So war es hier nicht.

Die Ankündigung der Veranstaltung in der Jahresübersicht, die Beschreibung der Teilnehmervoraussetzungen im Themenplan und in der Einladung sind so abgefaßt, daß ausdrücklich auch Nichtmitglieder der IG Metall angesprochen werden. Zu diesem Zweck ist auf der Jahresübersicht durch Größe und Schriftart hervorgehoben "Wir freuen uns über alle, die kommen!". Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Teilnahmemöglichkeit von Nichtorganisierten auch hinreichend bekanntgegeben worden. Der öffentliche Aushang am Schwarzen Brett der Metallbetriebe im Kreis N hat gewährleistet, daß alle interessierten Arbeitnehmer von Metallbetrieben, bei denen Betriebsräte bestehen, die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Anmeldung erhielten. Das genügt für ein regionales Seminar.

Entgegen der Revision ist die Zugänglichkeit auch nicht durch das Anmeldeverfahren unzulässig beschränkt worden. Durch den Hinweis, sich über den Betriebsrat bei der durchführenden Verwaltungsstelle der Gewerkschaft anmelden zu können, ist die von der Revision geltend gemachte Hemmschwelle, sich als Nichtorganisierter mit der Gewerkschaft in Verbindung zu setzen, sogar abgebaut worden.

Soweit die Revision geltend macht, durch den Hinweis auf die Anerkennung nach § 37 Abs. 7 BetrVG sei die Zugänglichkeit für jedermann ausgeschlossen worden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Veranstaltung war nicht als Spezialschulung für Betriebsräte ausgeschrieben. Nach dem Themenplan sollten Grundkenntnisse über die Stellung der Arbeitnehmer und der in Betrieb sowie im Unternehmen zu wählenden Arbeitnehmervertretungen vermittelt werden. Da das zu erwerbende Wissen erkennbar Arbeitnehmer befähigen soll, sich zukünftig um ein betriebsverfassungsrechtliches Amt zu bewerben, kann die Aussicht auf Erfahrungsaustausch mit bereits gewählten Betriebsräten sogar die Attraktivität der Bildungsveranstaltung erhöhen.

Entgegen der Ansicht der Revision stellt der von der durchführenden Verwaltungsstelle erhobene Kostenbeitrag von 558,00 DM für Verpflegung und Unterkunft in dem S Landhaus K , keine unzumutbare Kostenhürde für die Allgemeinzugänglichkeit der dort abgehaltenen Bildungsveranstaltung dar.

Die Revision verkennt, daß nach dem AWbG jeder Arbeitnehmer die Kosten der Bildungsveranstaltungen selbst zu tragen hat. Der Arbeitnehmer wird lediglich insoweit von Lasten befreit, daß der Arbeitgeber nach § 7 AWbG für die Dauer der Arbeitnehmerweiterbildung das Entgelt fortzuzahlen hat. Die Bildungseinrichtungen sind nicht verpflichtet, die Kosten für Lehrveranstaltungen und Unterbringung sowie Verpflegung der Teilnehmer zu tragen. Ihre Befugnis, von den Teilnehmern Entgelt oder Kostenbeiträge zu verlangen, ist lediglich insoweit eingeschränkt, daß nach § 9 Satz 2 AWbG und § 23 Abs. 2 Nr. 5 WbG die Veranstaltungen nicht der Gewinnerzielung dienen dürfen. Für den Streitfall hat das Landesarbeitsgericht hier festgestellt, die Gewinnschwelle sei nicht erreicht worden, sondern den Arbeitnehmern seien lediglich die Hotelkosten berechnet worden. Das kann nicht beanstandet werden. Der teilnehmende Arbeitnehmer erhält für diesen Kostenbeitrag den Service eines gehobenen Hotels der Marke "S ". Diese Art der Unterbringung und Verpflegung mag sogar bei manchen Interessenten die Attraktivität des Seminars gegenüber der Veranstaltung in einer gewerkschaftlichen Schulungseinrichtung erhöhen. Ob ein Arbeitnehmer dieses Angebot unter Beurteilung des Preis-LeistungsVerhältnisses annimmt, unterliegt seiner freien Entscheidung. Dazu hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Auswahl aus den vielfältigen, preislich höher und niedriger gestalteten Angeboten. Aus der Sicht des Interessenten stellt sich die Kostenbelastung jeweils als Ergebnis der von den verschiedenen Veranstaltern angebotenen unterschiedlichen Veranstaltungen dar. Dabei mögen neben der Kostenhöhe auch die Anforderungen, die der jeweilige Interessent an die Qualität des Lehrangebots und der Unterbringung stellt, entscheidungserheblich sein. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, diese Wahlfreiheit zu beschränken, indem Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen davor geschützt werden, für ihre Verhältnisse zu teuere Veranstaltung zu besuchen. Das verkennt die Revision.

Die Jedermannzugänglichkeit ist schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in der Veranstaltungsankündigung den Mitgliedern der IG Metall in Aussicht gestellt worden ist, bei ihrer Ortsverwaltung einen Antrag auf Kostenerstattung stellen zu können. Damit mag die Veranstaltung für Mitglieder attraktiver sein als für Nichtmitglieder. Daraus folgt entgegen der Ansicht der Revision aber noch nicht eine die Allgemeinzugänglichkeit der Veranstaltung ausschließende Zugangserschwerung.

Das Landesarbeitsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern sei sachlich gerechtfertigt. Das leuchtet ein. Diejenigen, die durch ihre Mitgliedschaft verpflichtet sind, einen bestimmten Prozentteil ihrer Einkünfte als Mitgliedsbeitrag zu zahlen, steht im Verhältnis zu den Nichtmitgliedern ein höherer Teil ihres Einkommens zur Verfügung. Schon deshalb können die Nichtmitglieder nicht die für Mitglieder in Aussicht gestellten Leistungen erwarten. Soweit die Revision auf die Mitglieder anderer Gewerkschaften abstellt, ist darauf erwidert worden, je nach Satzungslage komme eine Kostenerstattung durch die andere Mitgliedsgewerkschaft in Betracht. Ob das tatsächlich zutrifft, ist unerheblich. Denn auch hier gilt, wer nicht die Pflichten eines Mitglieds erfüllt, kann nicht erwarten, daß ihm die einem Mitglied zustehenden Leistungen gewährt werden.

c) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entgeltfortzahlungspflicht sind nicht angebracht. Zwar kann aus koalitionsrechtlichen Gründen kein Arbeitgeber zur Finanzierung seines sozialen Gegenspielers verpflichtet werden (vgl. BAG Beschluß vom 28. Mai 1976 - 1 ABR 44/74 - und Beschluß vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 47/94 - AP Nr. 11 und 47 zu § 40 BetrVG 1972). Im Streitfall wird der Arbeitgeber nicht herangezogen, die Ausbildung von Gewerkschaftsfunktionären zu finanzieren. Die Lehrveranstaltung hat die Vermittlung von Grundkenntnissen über die Organe der Unternehmens- und Betriebsverfassung zum Inhalt.

II. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 441772

BAGE, 16

BB 1997, 2434

BB 1998, 1116

BB 1998, 2643

DB 1998, 1187

FA 1998, 232

NZA 1998, 760

RdA 1998, 250

SAE 1999, 225

ZTR 1998, 331

ArbuR 1998, 248

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