Entscheidungsstichwort (Thema)
Status als künstlerischer Angestellter. Recht der DDR. Lehrtätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Der nach dem Recht der DDR vereinbarte Status als künstlerischer Assistent ist für die Personalkategorie nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz nicht maßgebend.
2. Ein überwiegend Lehrtätigkeiten wahrnehmender Hochschulbediensteter, gilt nicht deswegen als künstlerischer Mitarbeiter nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz, weil die Lehrtätigkeit von hoher Qualität ist und Studenten im künstlerischen Hauptfach angeboten wird.
Normenkette
Brandenburgisches Hochschulgesetz § 48
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 11.02.2004 – 8 Ca 3698/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Status der Klägerin als künstlerische Mitarbeiterin.
Die Klägerin war vom 1.8.1984 bis zum 31.8.1987 als Fachschullehrerin am I. in C. beschäftigt. Gemäß Überleitungsvertrag vom März 1987 wechselte sie zum 1.9.1987 zur Pädagogischen Hochschule „” in P., wo sie befristet bis zum 31.3.1991 als künstlerische Assistentin mit Aufgaben in Lehre und Erziehung tätig werden sollte. Am 7.5.1991 vereinbarte die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Pädagogischen Hochschule die Verlängerung der Befristung bis zum 31.8.1992. Mit Urteil vom 10.11.1993 – 4 Sa 270/93 – erklärte das Landesarbeitsgericht Brandenburg die Befristung für unwirksam.
In der Tätigkeitsbeschreibung vom 10.6.1991 wird die Klägerin als künstlerische Assistentin der Abteilung Instrumentale Ausbildung bezeichnet. Unter ihren Aufgaben wird mit 90 % der Arbeitszeit...