Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.375,00 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als künstlerische Assistentin oder künstlerische Mitarbeiterin oder als Lehrkraft für besondere Aufgaben zu beschäftigen ist und in welchem wöchentlichen Stundenumfang eine Lehrverpflichtung besteht.
Die Klägerin war vom 01.08.1984 bis zum 31.08.1997 als Fachschullehrerin beim Institut für Lehrerbildung „Clara Zetkin” in Cottbus beschäftigt. Mit Überleitungsvertrag vom 18.03.1987 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Pädagogische Hochschule „Karl Liebknecht” Potsdam über und wurde als „künstlerische Assistentin” bis zum 31.08.1991 befristet. Der Klägerin oblagen Aufgaben in Lehre und Erziehung. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Pädagogischen Hochschule „Karl Liebknecht”. Mit Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 01.09.1987 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin befristet, später aufgrund arbeitsgerichtlichen Urteils entfristet. Nach der Tätigkeitsdarstellung der Klägerin vom 10.05.1991 hatte diese Aufgaben in Lehre zu erfüllen, nämlich
- Einzelunterricht im Fach Gitarre in der Abteilung Instrumentale Ausbildung,
- kammermusikalische Ausbildung in der Abteilung Instrumentale Ausbildung. Der Klägerin wurde am 01.09.1992 die fachliche Eignung für die bisherige Tätigkeit Lehre (Gitarre) bestätigt.
Am 29.04.1998 wurde die Tätigkeitsbeschreibung vom 01.07.1991 fortgeschrieben und konkretisiert. Danach hat die Klägerin eine Lehrverpflichtung von 16 Lehrverpflichtungsstunden, künstlerischen Einzelunterricht im Haupt- und Nebenfach Gitarre,