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LAG Berlin Urteil vom 27.06.1995 - 12 Sa 39/95

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Revision nicht zugelassen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag Bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen

Leitsatz (amtlich)

Aus der PN 4 zu Nr. 1 SR 2 y BAT (Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung) folgt, daß der öffentliche Arbeitgeber einem bislang bei ihm befristet beschäftigten Arbeitnehmer, der die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den zu besetzenden Dauerarbeitsplatz erfüllt, einen externen Bewerber nur dann vorziehen darf, wenn dieser deutlich höherqualifiziert ist. Dafür ist der öffentliche Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.

Normenkette

BAT SR 2y; PN 4 zu Nr. 1; GG Art. 33 Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 09.02.1995; Aktenzeichen 91 Ca 31484/94)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.11.1996; Aktenzeichen 7 AZR 909/95)

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichte Berlin vom 9. Februar 1995 – 91 Ca 31484/94 – geändert:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht mit Fristablauf am 31.12.1994 endet, sondern fortbesteht.
  2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision Wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch Fristablauf mit dem 31.12.1994 geendet hat oder als unbefristetes über diesen Termin hinaus fortbestanden hat. Dabei geht der Streit insbesondere darum, ob die Befristung des vierten und letzten mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages sachlich gerechtfertigt war bzw. ob die Berufung des beklagten Landes auf die vereinbarte Befristung rechtsmißbräuchlich ist, weil – dies hat die Klägerin behauptet – das beklagte Land mit ihr nur im Hinblick auf ihre Schwangerschaft keinen unbefristeten Vertrag geschlossen habe.

Von einer näheren Darstellung des...

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