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LAG Berlin Urteil vom 15.09.1997 - 17 Sa 76/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplanabfindung. Unzumutbarkeit der Aufnahme der Tätigkeit an der neuen Betriebsstätte

Leitsatz (amtlich)

Streit über die Frage, welches Verkehrsmittel zum Erreichen der neuen Betriebsstätte zu benutzen gewesen wäre, wenn die Fahrtdauer mit einem Verkehrsmittel (Pkw) eine Unzumutbarkeit im Sinne des Sozialplans nicht begründet hätte.

Normenkette

BetrVG § 112 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 17.12.1996; Aktenzeichen 50 Ca 31647/96)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.05.1998; Aktenzeichen 1 AZR 643/97)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 1996 – 50 Ca 31647/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Sozialplanabfindung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte beschäftigte die Klägerin seit dem 05. April 1976 bis zum 31. Juli 1996 als Hilfslageristin. Sie verlegte ihren Betriebssitz im Juli 1996 von Berlin-Charlottenburg nach Kremmen. Die Betriebsparteien vereinbarten im Hinblick auf diese Betriebsänderung am 08. Dezember 1995 einen Interessenausgleich und Sozialplan, in dem es u.a. heißt:

„I.

Arbeitnehmer, denen es unzumutbar ist, in Kremmen zu arbeiten, erhalten eine Abfindung, wenn sie wegen des Umzuges aus dem Betrieb ausscheiden.

Unzumutbar ist eine Tätigkeit in Kremmen, wenn

  1. der tägliche Zeitaufwand, der benötigt wird, um den Arbeitsplatz und die Wohnung zu erreichen, insgesamt 2,5 Stunden (einschließlich Fußweges zum Erreichen des Verkehrsmittels) übersteigt Dabei ist eine Anfahrt mit dem Pkw und/oder öffentlichen Verkehrsmitteln möglich; der Arbeitnehmer entscheidet grundsätzlich selbstverantwortlich, welches/welch...

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