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LAG Berlin Urteil vom 14.08.1997 - 16 Sa 68/97

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Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 22.01.1997; Aktenzeichen 30 Ca 28198/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.05.1998; Aktenzeichen 1 AZR 42/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Januar 1997 – 30 Ca 28198/96 – teilweise geändert:

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Oktober 1996 wird insoweit aufrechterhalten, als der Antrag auf Zahlung von 500,– DM brutto (Prämie für die Monate Januar bis März sowie Mai und Juni 1996) nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit 1. Juli 1996 abgewiesen worden ist.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits werden 2 % der Klägerin, 98 % der Beklagten auferlegt.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und über eine monatliche Anwesenheitsprämie in Höhe von 100,– DM brutto für die Monate Januar bis März sowie Mai und Juni 1996.

Die (keiner Gewerkschaft angehörende) Klägerin war aufgrund schriftlichen Vertrages vom 24. Mai 1985 (Bl. 151 f. d.A.) seit 1. Juni 1985 bei der Beklagten als Datentypistin zu einem Monatsgehalt von zuletzt 3.373,14 DM brutto beschäftigt. Die Beklagte betreibt den Großhandel für Elektrogeräte, Kleinmöbel und Haushaltswaren und ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Sie hat auf das Arbeitsverhältnis die für ihren Betriebssitz geltenden Tarifbestimmungen für den Großhandel angewandt, zuletzt unter anderem diejenigen des Manteltarifvertrages für Großhandel und Dienstleistungen für die westlichen und östlichen Verwaltungsbezirke des Landes Berlin und für das Land Brandenburg vom 30. Mai 1994, abgeschlossen zwischen dem Unternehmens- und Arbeitgeberverband für Großhandel und Dienstleistungen e.V., dem L...

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BAG 1 AZR 42/98
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