Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 28.09.2006; Aktenzeichen 8 O 354/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.9.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des LG Berlin - 8 O 354/05 - geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.694,21 EUR als Vorschuss zur Beseitigung von Mängeln an Malerarbeiten an dem Bauwerk Tiergarten Dreieck in Berlin-Mitte, Block 6, nebst Zinsen i.H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die den Betrag von 5.694,21 EUR bis zu 20 % übersteigenden Kosten der Mängelbeseitigung an dem in Ziff. 1 genannten Bauvorhaben zu tragen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der am 9.11.2005 zugestellten Klage aus der von dieser unterzeichneten Bürgschaftsurkunde vom 24.4.2001 auf Zahlung in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Ergänzend ist anzumerken, dass in dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin vom 7.2.2000 folgendes festgehalten ist (Ziff. 11.1 bis 4 des Auftragsschreibens, entspricht wörtlich dem - nachrangigen [Verhandlungsprotokoll VP 2.0] Verhandlungsprotokoll VP15):
"Sicherheitsleistung
Sämtliche selbstschuldnerischen Bankbürgschaften müssen den Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage (§§ 768, 770 u. 771 BGB) und den Verzicht auf das Recht der Hinterlegung enthalten. Sie müssen weiterhin unbedingt und unbefristet sein.
Der Aussteller der Bürgschaft muss ein ordnungsgemäßer Bürge sein (Banken, Sp...