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OLG Köln Urteil vom 08.10.2002 - 22 U 48/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Bezugnahme auf die Zahlungsfristen der VOB/B kann zur Bestimmung der Skontierungsfristen ausreichen.

2. Das Angebot eines Skontos ist kein Nebenangebot.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 5 O 448/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.2.2002 verkündete Urteil des LG Köln – 5 O 448/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die angefochtene Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

1. Das Schadensersatzbegehren der Klägerin ist unbegründet, da die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden Anspruchs aus c.i.c. nicht vorliegen. Es fehlt bereits an dem hierzu erforderlichen Verstoß gegen Ausschreibungsregeln, wie noch auszuführen sein wird. Unabhängig davon kann der übergangene Bieter grundsätzlich nur seinen Vertrauensschaden ersetzt verlangen, also seine Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Angebotserstellung entstanden sind (BGH, Urt. v. 26.10.1999 – X ZR 30/98, MDR 2000, 1008 = NJW 2000, 661 [663]; Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 9. A., A § 25 Rz. 67b jew. m.w.N.). Auf das von der Klägerin geltend gemachte Erfüllungsinteresse richtet sich der Anspruch dagegen nur in Ausnahmefällen, und zwar dann, wenn der Bieter bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens den Zuschlag hätte erhalten müssen (BGH Urt. v. 26.10.1999 – X ZR 30/98, MDR 2000, 1008 = NJW 2000, 661 [663]; Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 9. A., A § 25 Rz. 67c m.w.N.). Dazu hätte sich die Offerte der Klägerin vorliegend unte...

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