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KG Berlin Beschluss vom 22.11.2018 - 3 Ws (B) 274/18 - 162 Ss 123/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Mitzieheffekt kann den Fahrlässigkeitsvorwurf beim Rotlichtverstoß allenfalls dann verringern, wenn der Betroffene zunächst rechtstreu an der Lichtzeichenanlage anhält, dann aber, z. B. veranlasst durch das Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer, unter Nichtbeachtung des Rotlichts losfährt (“Sog-Wirkung„).

2. Ein Betroffener kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass er beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, wenn er das verwirkte Regelfahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin leichtfertig riskiert hat.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 14.08.2018)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. August 2018 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt, nach § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und nach § 25 Abs. 2a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen.

Gegen das am 21. September 2018 zugestellte Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 31. Oktober 2018 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Die am 14. November 2018 eingegangene Gegenerklärung des Verteidigers lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1) Die mit der Gegenerklärung als Verletzung des rechtlichen Gehörs bezeichnete, als Inbegriffsrüge auszulegende, erstmalig erhobene Einwendung, das Amtsger...

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