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KG Berlin Beschluss vom 16.01.2018 - 3 Ws (B) 329/17 - 122 Ss 177/17

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Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 19.09.2017; Aktenzeichen 3 Ws (B) 329/17 - 122 Ss 177/17)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 19. September 2017 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass das Fahrverbot entfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse Berlin.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 (genauer: Nr. 1 Satz 7), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 2) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,00 verurteilt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und mit dem, wie die Ausführungen ergeben, nur das verhängte Fahrverbot angegriffen wird, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hielt der Betroffene mit seinem PKW Iveco gegen 12:42 an der Kreuzung xxx/xxx auf der mittleren Fahrspur, die mittels Pfeilen auf der Fahrbahn als Geradeausspur gekennzeichnet war, bei für diese Fahrtrichtung rotem Lichtsignal. Als für die rechts neben ihm befindliche Rechtsabbiegerspur grünes Lichtzeichen angezeigt wurde, überfuhr er die Haltelinie und bog rechts in die xxx ab.

Die Ansicht des Amtsgerichts, angesichts dieser Feststellungen seien Gründe für ein Absehen von dem in Nr. 132.3 BKat für Rotlichtverstöße bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens ("qualifizierter Rotlichtverstoß") vorgesehenen Fahrverbot nicht ersichtlich, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Ein Mitzieheffekt kann den Fahrlässigkeitsvorwurf beim Rotlichtverstoß allenfalls dann verringern, wenn der Betroffene zunächst rechtstreu an der Lichtzeichenanlage anhält, dann aber, z. B. veranlasst durch das Anfahren anderer ...

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