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KG Berlin Beschluss vom 20.03.1989 - 24 W 5478/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltervergütung nach Abberufung des Verwalters. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein auf die Dauer von fünf Jahren geschlossener Verwaltervertrag ist nach Ablauf der in § 11 Nr. 12 a AGB-Gesetz festgelegten Mindestdauer von zwei Jahren nach § 621 Nr. 4 BGB mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündbar, sofern der Verwalter von seinem Art abberufen worden ist.

2. Die von dem Verwalter mit Erfolg angefochtene Abberufung aus wichtigen Grund ist dahin umzudeuten, daß der Verwaltervertrag jedenfalls aufgrund einer ordentlichen Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst ist (Ergänzung zu BGH vom 1.12.88 – V ZB 6/88 – und zum Vorlagebeschluß des Kg vom 27.5.87 – 24 W 5478/86 in ZMR 1987, 392).

 

Normenkette

WEG § 26 Abs. 1; BGB §§ 140, 621 Nr. 4; AGBG § 11 Nr. 12 Buchst. a

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 70 II 73/85 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 71/86 (WEG))

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu B.) 1.) und 4.) bis 8.) gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 25. August 1986 – 191 T 71/86 (WEG) – wird zurückgewiesen.

2. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird er Beschluß des Landgerichts Berlin vom 25. August 1936 – 191 T 71/36 (WEG) – zu Nr. 1. des Beschlußtenors auf gehoben, soweit die Antragstellerin eine Verwaltervergütung für die Zeit bis zum 31. Dezember 1985 geltend macht. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die Beteiligten zu B 1.) und 4.) bis 8.) je zur Hälfte; außergerichtlic...

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