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KG Berlin Beschluss vom 18.01.2007 - 19 WF 244/06

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Leitsatz (amtlich)

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kostenschuldners wird das Kostenfestsetzungsverfahren auch dann unterbrochen, wenn die Kostengrundentscheidung rechtskräftig ist.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 30.11.2006; Aktenzeichen 156 F 4389/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 30.11.2006 (in der Ausfertigung undatiert) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 571,30 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat das AG gem. § 91a ZPO beschlossen, dass beide Parteien die Kosten zur Hälfte zu tragen hätten. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat der 25. Zivilsenat des KG mit Beschluss vom 4.7.2006 die Kosten dem Kläger allein auferlegt. Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 27.7.2006 verwies der Kläger darauf, dass über sein Vermögen mit Beschluss des AG Charlottenburg vom 29.5.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Nachdem die Beklagte um Bescheidung des Kostenfestsetzungsantrags gebeten hatte, hat die Rechtspflegerin des AG mit Beschluss vom 30.11.2006 festgestellt, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen sei. Gegen diesen ihr am 5.12.2005 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am 7.12.2006 eingegangenen sofortigen Beschwerde, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Die Beklagte ist der Ansicht, das Kostenfestsetzungsverfahren sei nicht unterbrochen.

II. Die gem. § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist durch die Insolvenz des Klägers gem. § 24...

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