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BGH Beschluss vom 31.03.2004 - XII ZR 167/00

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Leitsatz (amtlich)

Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar.

Eine Entscheidung des BGH kann auch dann, wenn sie während der Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ergangen ist, nicht angefochten werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 240, 249, 554b a.F.

 

Verfahrensgang

KG Berlin

LG Berlin

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Wirkungslosigkeit des Senatsbeschlusses v. 3.3.2004 festzustellen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Senat hat die Revision der Beklagten mit Beschluss v. 3.3.2004 nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 4.3.2004 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz v. 3.3.2004, eingegangen am 4.3.2004, trägt die Beklagte erstmals vor, über ihr Vermögen sei bereits am 1.8.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sie beantragt, die Unterbrechung des Verfahrens und die Wirkungslosigkeit des Senatsbeschlusses v. 3.3.2004 festzustellen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil das Verfahren mit Wirksamkeit des Senatsbeschlusses v. 3.3.2004 rechtskräftig abgeschlossen ist.

Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 11.7.2002 - VII ZR 63/00, unveröffentlicht; Urt. v. 21.6.1995 - VIII ZR 224/94, MDR 1995, 1163 = NJW 1995, 2563; BGHZ 66, 59 [61 f.]; BGHZ 2, 278 [279 f.]; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 240 Rz. 3). Da ein Rechtsmittel gegen den Beschluss v. 3.3.2004 nicht statthaft ist, ist über die Revision der Beklagten rechtskräftig entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 11.7.2002 - VII ZR 63/00, unveröffentlicht).

Für eine Aufhebung des Beschlusses und eine Unterbrechung des Verfahrens ist danach kein Raum.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1143430

BB 2004, 1248

BGHR 2004, 973

EBE/BGH 2004, 1

FamRZ 2004, 867

EWiR 2004, 1001

JurBüro 2004, 565

KTS 2005, 99

ZIP 2004, 1120

DZWir 2004, 243

MDR 2004, 1077

NZI 2004, 341

PA 2004, 102

Mitt. 2004, 284

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