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KG Berlin Beschluss vom 15.02.1988 - 24 W 3582/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Stimmrecht des „werdenden Wohnungseigentümers”; keine Rückwirkung von Bestätigungsbeschlüssen; keine Befugnis des Verwalters, seine Abberufung anzufechten. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Erwerber von Wohnungseigentum, auf den nach dem Kaufvertrag Lasten und Nutzen übergegangen sind, für den aber lediglich eine Eigentumsverschaffungsvormerkung im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist, ist nicht berechtigt, ein eigenes Stimmrecht in Wohnungseigentümerversammlungen auszuüben (Abweichung vom BayObLGZ 1981, 50, 54).

2. Die Bestätigung eines wegen formellen Mangels anfechtbaren Wohnungseigentümerbeschlusses durch einen neuen Wohnungseigentümerbeschluß, der den Formfehler vermeidet, hat keine rückwirkende Kraft (Abweichung vom BayObLGZ 1977, 226, 231 ff).

3, Dem Verwalter, der nicht Wohnungseigentümer ist, steht nicht die Befugnis zu, den Wohnungseigentümerbeschluß anzufechten, durch den er von seinem Amt abberufen wird (Abweichung vom BayObLG in WEM 1980, 125 ff).

Wegen der Abweichungen zu 1. und 3. wird die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Normenkette

WEG § 25 Abs. 1, 2 S. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II 87/85 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 132/86 (WEG))

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.12.1988; Aktenzeichen V ZB 6/88)

 

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. werden den Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 3., die ehemalige Verwalterin J. ist mit dem Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Dezember 1985 zu TOP 1 aus wichtigem Grund abberufen worden. In der gleichen Versammlung ist zu TOP 2 die Beteiligtes zu 22., die B. W. G., zur Verwalterin gewählt worden (Bd. I Bl. 15, 16). Die ehema...

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