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KG Berlin Beschluss vom 12.01.2021 - 9 W 1068/20

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Notwendigkeit der Mitwirkungshandlung ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Beantwortung der Frage, ob ein Auftrag im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG erteilt worden ist.

2. Erteilt ein Beteiligter in einem Zeitpunkt, in dem ein weiterer Beteiligter bereits den Notar beauftragt und der Notar beiden einen Vertragsentwurf übersandt hatte, einen eigenen Beurkundungsauftrag, gilt für das Beurkundungsverfahren und damit auch für diesen später hinzutretenden Beteiligten einheitlich die höhere Gebühr gemäß Nr. 21302 bis 21304 GNotKG.

 

Normenkette

GNotKG § 29 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 18.03.2020; Aktenzeichen 80 OH 263/19)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. März 2020 - 80 OH 263/19 - abgeändert und der Nachprüfungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller beabsichtigte, über einen Makler seine Wohnung zu verkaufen. Eine Kaufinteressentin initiierte beim Antragsgegner die Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs. Diesen übermittelte der Antragsgegner unter dem 15. Oktober 2019 an die potentiellen Vertragsparteien per E-Mail und bedankte sich für den Beurkundungsauftrag. Speziell an den Antragsteller gerichtet erbat er die Übermittlung unter anderem näherer Angaben zur mitverkauften Einbauküche und noch weiterer die Wohnungseigentümergemeinschaft betreffender Unterlagen; ferner bat er um Angabe einer Kontoverbindung des Antragstellers, auf die der Kaufpreis gezahlt werden solle. Der Antragsteller bedankte sich mit E-Mail vom 16. Oktober 2019 für die Übersendung des Entwurfs und kündigte an, sich in den nächsten Tagen intensiv mit...

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