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KG Berlin Beschluss vom 11.03.2020 - 10 W 13/20

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Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 09.09.2019; Aktenzeichen 27 AR 17/19)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.12.2021; Aktenzeichen 1 BvR 1073/20)

KG Berlin (Beschluss vom 06.04.2020; Aktenzeichen 10 W 13/20)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 09.09.2019, 27 AR 17/19, in der Gestalt des teilweisen Abhilfebeschlusses des Landgerichts Berlin vom 21.01.2020 in folgendem Umfang geändert:

Die Auskunftserteilung über folgende weitere Bestands- und Nutzerdaten der auf der Plattform www.X registrierten Nutzer unter den Nutzernamen

1. "X

2. "X

...

7. "X

8. "X

...

17. "X

...

21. "X

durch Angabe der folgenden, bei der Beteiligten hinterlegten Daten:

a. IP-Adressen, die von dem jeweiligen Nutzer für das Hochladen der unter dem Nutzernamen abrufbaren Beiträge und Bilder verwendet wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inclusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Uploadzeitpunkt)

b. Namen des jeweiligen Nutzers

c. E-Mail-Adresse des jeweiligen Nutzers

d. IP-Adresse, die von dem jeweiligen Nutzer zuletzt für einen Zugriff auf sein Nutzerkonto unter dem jeweiligen Nutzernamen verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inclusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Zugriffszeitpunkt).

wird gestattet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis zu 13.000,00 Euro zu tragen.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin, eine bundesweit bekannte Politikerin der Partei X, begehrt die gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung hinsichtlich zahlreicher Nutzerdaten. Es handelt sich um die Daten von 22 Nutzern der von der Beteiligten betriebenen Social-Media-Plattform ...

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