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KG Berlin Beschluss vom 02.04.2004 - 12 U 238/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung rechtlichen Gehörs bei Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 20.02.2004; Aktenzeichen 24 O 182/01)

 

Tenor

Der Beschluss des Senates vom 20.2.2004 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Fortführung des Verfahrens ist zulässig und begründet, sein Berufungsbegehren in der Sache jedoch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 16.3.2004 weiterhin erfolglos.

I. Das Verlangen des Klägers nach Fortführung des Verfahrens wegen Verletzung rechtlichen Gehörs ist zulässig und begründet: Der Beschluss des Senats vom 20.2.2004 ist unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers ergangen, und er hat dies fristgerecht gerügt.

1. Gegen einen die Berufung zurückweisenden Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ist die befristete Rüge in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO zulässig. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Celle (OLG Celle v. 4.12.2002 - 13 U 77/02, OLGReport Celle 2003, 71 = NJW 2003, 906) aus den dort ausgeführten Gründen (vgl. auch die Auseinandersetzung mit der Gesetzgebungsgeschichte durch Schmidt, MDR 2002, 915; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 522 ZPO Rz. 42 m.w.N.). Danach ist der durch einen Beschluss nach § 522 ZPO beschwerten Partei die Möglichkeit eröffnet, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses durch eine Rügeschrift nach Maßgabe des § 321a Abs. 2 ZPO analog die Fortführung des Verfahrens zu verlangen.

2. Der Antrag des Klägers vom 16.3.2004 ist danach statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden.

Er ist auch begründet und führt zur Fortführung des Verfahrens, denn der Senat hat infolg...

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