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OLG Celle Beschluss vom 04.12.2002 - 13 U 77/02

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Normenkette

ZPO §§ 321a, 525

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 18 O 2388/01)

 

Tenor

Die Rüge der Beklagten vom 18.11.2002 gegen den Beschluss des Senats vom 31.10.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

 

Gründe

I. Der Rechtsbehelf der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 31.10.2002 ist entspr. § 321a ZPO zulässig, aber nicht begründet.

1. Der neu geschaffene § 321a ZPO ist auf Fälle, in denen das Berufungsgericht von der Möglichkeit der Beschlussverwerfung nach § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht hat, entspr. anwendbar. Die Vorschrift enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach unanfechtbare Entscheidungen einer Selbstkontrolle des erkennenden Gerichts unterliegen, wenn eine Partei die Verletzung des rechtliches Gehörs oder anderer Verfahrensgrundrechte rügt (vgl. Müller, NJW 2002, 2743 [2745]).

Das Bedürfnis nach einer solchen Selbstkontrolle ist unabhängig davon, ob die gerügte Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren oder aber in zweiter Instanz getroffen worden ist. Denn mit der Einfügung des § 321a hat der Gesetzgeber vor allem den Zweck verfolgt, das BVerfG von der Vielzahl der Verfassungsbeschwerden zu entlasten (vgl. BGH v. 7.3.2002 – IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577).

Die grundsätzliche Überprüfungsmöglichkeit durch den iudex a quo entspricht der Forderung der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH v. 7.3.2002 – IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577). Danach eröffnet ein Verfassungsverstoß nicht (mehr) den Weg zu einer weiteren Instanz. Vielmehr sei ein solcher Verstoß im Wege der Selbstkontrolle zu prüfen und ggf. zu korrigieren. Diese Prüfung innerhalb der Instanz sei verfahrensökonomisch und führe zu der Entlastung des BVerfG (BGH v. 7.3.2002 –...

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