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Hessisches LAG Urteil vom 24.02.2006 - 3/11 Sa 909/05

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keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

auflösende Bedingung. Gutachten. Amtsarzt. Dienstunfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Durch das Gutachten eines Amtsarztes wird das Arbeitsverhältnis nur dann beendet, wenn in dem Gutachten der Rechtsbegriff der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zutreffend erfasst wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Amtsarzt den Arbeitnehmer als „dienstunfähig” bezeichnet.

 

Normenkette

BAT 59

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.03.2005; Aktenzeichen 3 Ca 6254/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2005 – 3 Ca 6254/03 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der auflösenden Bedingung vom 10. August 1971 zum 30. Juni 2003 beendet wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bei Vorliegen seiner Dienstfähigkeit bis zum 30. Juni 2006 nach Maßgabe der Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 10. August 1971 tatsächlich weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bei Urlaubsantritt bis 30. Juni 2006 30 Urlaubstage aus dem Kalenderjahr 2005 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer auflösenden Bedingung endete.

Der am 20. Juni 1949 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit August 1971 als Krankenpfleger bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. August 1971 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeit...

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