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Hessisches LAG Urteil vom 16.06.1998 - 9 Sa 132/98

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Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 14.01.1998; Aktenzeichen 3 Ca 1410/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Schluß-Urteil des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 14. Januar 1998 – 3 Ca 1410/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in diesem Berufungsverfahren um einen Satz in einem Zeugnis.

Die Klägerin war aufgrund des Arbeitsvertrags vom 31. Juli 1991 seit dem 01. September 1991 als Sekretärin und Assistentin der Geschäftsleitung zu einer Vergütung von zuletzt 6.250,00 DM brutto im Monat bei der Beklagten tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete, nachdem die Beklagte der Klägerin ordentlich gekündigt hatte, durch einen Aufhebungsvertrag vom 29. Januar 1997 mit dem 31. März 1997 (Blatt 16 u. 17 d. A.). Die Parteien führten verschiedene Rechtsstreite wegen Unwirksamkeit der Kündigung und auf Zahlung von Vergütung, zum Teil im Eilverfahren, gegeneinander; derzeit ist noch ein Berufüngsverfahren wegen in diesem Rechtsstreit über durch Teilurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08. Oktober 1997 (Blatt 70 – 79 d. A.) entschiedene Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Urlaubsabgeltung und eines Beitrags zu einer Direktversicherung bei der Kammer 11 des Hessischen Landesarbeitsgerichts anhängig (Az: 11 Sa 2296/97). Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem Datum 31. März 1997 ein qualufiziertes Zeugnis (Blatt 36 d. A.). Die Klägerin beastandet den in diesem enthaltenden Satz: „Sie verstand es stets. Ihre Interessen in der Firma durchzusetzen.”

Die Klägerin hat diesen Satz für unzutreffend gehalten, weil sie durch diesen als egoistische, letztlich nicht kompromißbereite und Schwierigkeiten verursachende Mitarbeiterin und damit als innerbetrieblicher Störfaktor hingestellt werde, was den Tatsachen nicht entspreche. Sie ...

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  Leitsatz (redaktionell) Zeugnisse haben für den Arbeitnehmer auch die Bedeutung, daß sie für ihn Maßstab dafür sind, wie der Arbeitgeber seine Leistungen und Führung beurteilt. Daraus folgt, daß der Arbeitgeber sich mangels entgegenstehender Vorbehalte an ...

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