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EuGH Urteil vom 24.10.1996 - C-317/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Lieferungen gegen Annahme von Warengutscheinen

 

Leitsatz (redaktionell)

In dem Verfahren ging es darum, daß eine Herstellerfirma von Körperpflegeartikeln (H) im Rahmen von Werbeaktionen sogenannten Preisnachlaß- und Preiserstattungsgutscheine für bestimmte Produkte verteilte. Einen Preisnachlaßgutschein konnte ein Verbraucher (V) bei einem beliebigen Einzelhändler (E) vorlegen, um einen Preisnachlaß für eine Produkt der H zu erhalten. Ein Preiserstattungsgutschein war unmittelbar auf der Verpackung eines Produktes von H aufgedruckt und berechtigte V zu einer Erstattung, die er unmittelbar von H – ohne Einschaltung des E – erhielt.

H meinte, bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ihrer Umsätze an E müsse der Nennwert der eingelösten Gutscheine, die sie von E oder von V entgegengenommen hatte, abgezogen werden.

Nach dem Urteil war H zu dieser Minderung der Bemessungsgrundlage berechtigt. Dies gilt sowohl für den Fall, daß V den Warengutschein unmittelbar bei H einlöste, als auch für den Fall, daß V den Gutschein beim Erwerb der Ware dem E vorlegte und dieser seinerseits den Nennwert des Gutscheins bei H zurückforderte.

 

Beteiligte

Elida Gibbs Ltd

Commissioners of Customs & Excise

 

Verfahrensgang

VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich)

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Sechste Kammer)

„Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie – Preiserstattungs- und Preisnachlaßgutscheine – Besteuerungsgrundlage”

In der Rechtssache C-317/94

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Value Added Tax Tribunal London in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Elida Gibbs Ltd[1]

gegen

Commissioners of Customs and Excise

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