Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Lieferungen gegen Annahme von Warengutscheinen
Leitsatz (redaktionell)
In dem Verfahren ging es darum, daß eine Herstellerfirma von Körperpflegeartikeln (H) im Rahmen von Werbeaktionen sogenannten Preisnachlaß- und Preiserstattungsgutscheine für bestimmte Produkte verteilte. Einen Preisnachlaßgutschein konnte ein Verbraucher (V) bei einem beliebigen Einzelhändler (E) vorlegen, um einen Preisnachlaß für eine Produkt der H zu erhalten. Ein Preiserstattungsgutschein war unmittelbar auf der Verpackung eines Produktes von H aufgedruckt und berechtigte V zu einer Erstattung, die er unmittelbar von H – ohne Einschaltung des E – erhielt.
H meinte, bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ihrer Umsätze an E müsse der Nennwert der eingelösten Gutscheine, die sie von E oder von V entgegengenommen hatte, abgezogen werden.
Nach dem Urteil war H zu dieser Minderung der Bemessungsgrundlage berechtigt. Dies gilt sowohl für den Fall, daß V den Warengutschein unmittelbar bei H einlöste, als auch für den Fall, daß V den Gutschein beim Erwerb der Ware dem E vorlegte und dieser seinerseits den Nennwert des Gutscheins bei H zurückforderte.
Beteiligte
Commissioners of Customs & Excise |
Verfahrensgang
VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich) |
Gründe
Urteil des Gerichtshofes
(Sechste Kammer)
„Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie – Preiserstattungs- und Preisnachlaßgutscheine – Besteuerungsgrundlage”
In der Rechtssache C-317/94
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Value Added Tax Tribunal London in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Elida Gibbs Ltd
gegen
Commissioners of Customs and Excise
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des ...