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EuGH Urteil vom 22.10.1998 - C-308/96, C-94/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Margenregelung für Reiseleistungen – Anwendung der Begriffe Reisebüro bzw. Reiseveranstalter auf einen Hotelbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

In Konsequenz zu seinem Urteil vom 12.11.1992, C-163/91, hat der EuGH entschieden, daß der Begriff des Reisebüros (gleichzusetzen mit Reiseveranstalter) im Sinne des Artikels 26 der 6. EG-Richtlinie sich nicht nur auf Unternehmer bezieht, die typischerweise Reisen verkaufen und dafür Reisevorleistungen in größerem Umfang in Anspruch nehmen. Als Reisebüro gilt auch ein Unternehmer, der im Rahmen anderer als Reiseleistungen einzelne Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. So ist auf einen Hotelbetrieb, der neben den den Betrieb prägenden Unterbringungsleistungen die Hotelgäste auch von deren Wohnorten abholt und dorthin zurückbringt sowie Ausflüge organisiert und dafür die Beförderungen (Reisevorleistungen) von einem Beförderungsunternehmer einkauft, die Margenregelung nach Artikel 26 der 6. EG-Richtlinie anzuwenden.

 

Beteiligte

The Howden Court Hotel

Madgett T. P. und R. M. Baldwin

Commissioners of Customs & Excise

Madgett T. P. und R. M. Baldwin

Commissioners of Customs & Excise

 

Gründe

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)

22. Oktober 1998

„Mehrwertsteuer – Artikel 26 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie – Regelung für Reisebüros und Reiseveranstalter – Hotelbetriebe – Aufenthalt und Reise umfassendes pauschales Leistungspaket – Grundlage für die Berechnung der Marge”

In den verbundenen Rechtssachen C-308/96 und C-94/97

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom High Court of Justice von England and Wales, Queen's Bench Division, und dem VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich), in den bei diesen anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Commissioners of Customs & Excise

gegen

T. P. Madg...

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