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EuGH Urteil vom 21.07.2005 - C-71/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Staatliche Beihilfen. Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG). Beihilferegelung für den Schiffbau und den Schiffsumbau, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/684/EWG fällt. Fehlende vorherige Notifizierung. Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG). Begriff der staatlichen Beihilfe. Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

 

Beteiligte

Xunta de Galicia

Administración del Estado

Xunta de Galicia

 

Tenor

Eine Beihilferegelung für den Schiffbau und den Schiffsumbau wie die durch das Dekret Nr. 217/1994 eingeführte, die nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau erfasst wird, ist, wenn feststeht, dass diese Regelung von sich aus zur Gewährung staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) führen kann, der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) vorher zu notifizieren. Es ist Sache des nationalen Gerichts, bei Missachtung dieser Bestimmung daraus die Schlussfolgerungen nach nationalem Recht zu ziehen, und zwar sowohl für die Gültigkeit von Handlungen zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch für die Einziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidung vom 22. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Februar 2004, in dem Verfahren

Administración del Estado

gegen

Xunta de Galicia

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Pussicat, S. von ...

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