Entscheidungsstichwort (Thema)
Ärztliche Leistungen: Verzicht auf Vorsteuerberichtigung Wechsel von steuerpflichtigen zu steuerfreien Umsätzen ist staatliche Beihilfe
Leitsatz (amtlich)
Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) ist dahin auszulegen, dass eine Regelung wie die in Artikel XIV Z 3 des Bundesgesetzes BGBl 21/1995 in der Fassung BGBl 756/1996 getroffene, also eine Regelung, nach der bei Ärzten der Wechsel von der Erbringung umsatzbesteuerter Umsätze zur Erbringung umsatzsteuerbefreiter Umsätze hinsichtlich der weiterhin im Unternehmen verwendeten Güter nicht zu der durch Artikel 20 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgeschriebenen Kürzung des bereits gewährten Vorsteuerabzugs führt, eine staatliche Beihilfe darstellt.
Normenkette
EGVtr Art. 92; EWGRL 388/77 Art. 20
Beteiligte
Verfahrensgang
VwGH Wien (Österreich) (Entscheidung vom 31.03.2003) |
Tatbestand
„Mehrwertsteuer ‐ Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin ‐ Berichtigung des Vorsteuerabzugs“
In der Rechtssache C-172/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 31. März 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 2003, in dem Verfahren
Wolfgang Heiser
gegen
Finanzamt Innsbruck
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen, J. Makarczyk und J. Klučka,
Generalanwalt: A. Tizzano,Kanzler: K. ...