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EuGH Urteil vom 15.12.2005 - C-66/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Staatliche Beihilfen. Entscheidung 2002/581/EG. Steuervergünstigungen für Banken. Begründung der Entscheidung. Qualifizierung als staatliche Beihilfe. Voraussetzungen. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse. Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige

 

Beteiligte

Italien / Kommission

Italienische Republik

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-66/02

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 21. Februar 2002,

Italienische Republik, zunächst vertreten durch U. Leanza, dann durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci und R. Lyal als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), R. Schintgen, G. Arestis und J. Klučka,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. September 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Italienische Republik die Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken durchgeführt hat (ABl. 2002, L 184, S. 27, im Folgenden: angefochtene Entsche...

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