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EuGH Urteil vom 07.10.2010 - C-222/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der Dienstleistung, Leistungen von Ingenieuren, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten

Leitsatz (amtlich)

Dienstleistungen, die darin bestehen, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Umwelt- und Technologiebereich auszuführen, und die von in einem Mitgliedstaat ansässigen Ingenieuren im Auftrag und zugunsten eines Dienstleistungsempfängers erbracht werden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, sind als „Leistungen von Ingenieuren“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage einzustufen.

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e

Beteiligte

Kronospan Mielec

Kronospan Mielec sp. z o.o

Dyrektor Izby Skarbowej w Rzeszowie

Verfahrensgang

Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Urteil vom 23.04.2009; ABl. EU 2009, Nr. C 220/18)

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und e ‐ Von Ingenieuren durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ‐ Bestimmung des Ortes der Dienstleistungserbringung“

In der Rechtssache C-222/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) mit Entscheidung vom 23. April 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 2009, in dem Verfahren

Kronospan Mielec sp. z o.o.

gegen

Dyrektor Izby Skarbowej w Rzeszowie

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter J.-J. Kasel (Berichterstatter), A. Borg Barthet und M. Ilešič sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftliche...

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