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EuGH Urteil vom 07.07.2005 - C-147/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Artikel 12 EG, 149 EG und 150 EG. Voraussetzungen des Zugangs zum Hochschulstudium. Diskriminierung”

 

Beteiligte

Kommission / Österreich

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Republik Österreich

 

Tenor

  1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG, 149 EG und 150 EG verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundarschulabschlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich haben.
  2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.
 

Tatbestand

In der Rechtssache C-147/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 31. März 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Bogensberger und D. Martin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Republik Finnland, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski und T. Pynnä als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch H. Dossi und E. Riedl als Bevollmächtigte im Beistand von C. Ruhs und H. Kasparovsky, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Fünften Kammer R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie der Richter C. Gulmann, J. Makarczyk (Berichterstatter), P. Kuris und J. Klucka,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandl...

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