Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines EG-Beamten für eine in Luxemburg beschäftigte und dort rentenversicherte Haushaltshilfe in Deutschland, § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt gegen Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) in Verbindung mit Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, wenn aus Deutschland stammende Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die in Luxemburg wohnen, wo sie als Beamte tätig sind, und denen in diesem Mitgliedstaat Aufwendungen für eine Haushaltshilfe entstanden sind, diese Aufwendungen nicht von ihren in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften absetzen dürfen, weil die Beiträge für die Haushaltshilfe nicht an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung, sondern an die luxemburgische Rentenversicherung entrichtet worden sind.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8; EGVtr Art. 39
Beteiligte
Schilling und Fleck-Schilling |
Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes im Herkunftsmitgliedstaat - Einkommensteuer - Abzug von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe
In der Rechtssache C-209/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Theodor Schilling,
Angelika Fleck-Schilling
gegen
Finanzamt Nürnberg-Süd
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und von Artik...