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EuGH Urteil vom 05.06.2014 - C-360/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Gemeinschaftsmarke. Internationale Zuständigkeit für Verletzung. Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen an ein und derselben unerlaubten Handlung

 

Normenkette

VO (EG) Nr. 40/94 Art. 93 Abs. 5; VO (EG) Nr. 44/2001

 

Beteiligte

Coty Germany (anciennement Coty Prestige Lancaster Group)

Coty Germany GmbH

First Note Perfumes NV

 

Tenor

1. Der in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke enthaltene Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist, ist dahin auszulegen, dass sich im Fall eines Verkaufs und einer Lieferung einer nachgeahmten Ware in einem Mitgliedstaat, die anschließend durch den Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat weiterverkauft wird, aus dieser Bestimmung für die Entscheidung über eine Verletzungsklage gegen den ursprünglichen Verkäufer, der in dem Mitgliedstaat, dem das angerufene Gericht angehört, selbst keine Handlung vorgenommen hat, eine gerichtliche Zuständigkeit nicht herleiten lässt.

2. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich im Fall der Behauptung einer unzulässigen vergleichenden Werbung oder einer unlauteren Nachahmung eines durch eine Gemeinschaftsmarke geschützten Zeichens – beides Verbotstatbestände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht angehört – aus dieser Bestimmung die Zuständigkeit eines Gerichts dieses Mitgliedstaats nicht kraft des Ortes des Geschehens he...

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