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EuGH Urteil vom 16.07.2009 - C-189/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen. Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen. Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Wendung ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist’

 

Beteiligte

Zuid-Chemie

Zuid-Chemie BV

Philippo's Mineralenfabriek NV/SA

 

Tenor

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist”, im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens der Ort ist, an dem der ursprüngliche Schaden beim gewöhnlichen Gebrauch des Erzeugnisses für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingetreten ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 4. April 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2008, in dem Verfahren

Zuid-Chemie BV

gegen

Philippo's Mineralenfabriek NV/SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ilešič, A. Tizzano, E. Levits (Berichterstatter) und J.-J. Kasel,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Zuid-Chemie BV, vertreten durch P. Knijp, advocaat,
  • der Philippo's Mineralenfabriek NV/SA, vertreten durch M. Polak, advocaat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und P. van Nuffel als Bevollmächt...

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