Leitsatz (amtlich)
Hat eine Witwe wieder geheiratet und ist diese Ehe nach ausländischem Recht deshalb ohne Schuldspruch aufgelöst worden, weil die fremde Rechtsordnung keine Prüfung der Schuldfrage vorsieht, dann haben der Versicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, bevor sie über den Anspruch auf Wiederaufleben der Witwenrente befinden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Witwe die Auflösung der zweiten Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat.
Normenkette
RVO § 1291 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1965 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der erste Ehemann der Klägerin - der Versicherte - ist bei nationalsozialistischer Verfolgung gestorben. Bei der Klägerin selbst sind als verfolgungsbedingte Leiden eine Hautkrankheit, beiderseitige Leistenbrüche und eine Psychoneurose anerkannt worden; sie wird von 1941 an in ihrer Erwerbsfähigkeit als um 60 bis 69 v. H. beeinträchtigt gehalten. Nach dem zweiten Weltkrieg wanderte sie nach Israel aus. Sie besitzt die israelische und - nach ihrer Angabe - seit 1960 auch wieder die deutsche Staatsangehörigkeit. 1954 heiratete sie in Israel zum zweiten Mal. Diese Ehe wurde 1961 durch Erklärung der Ehegatten vor dem Rabbinatsgericht Haifa geschieden.
Die beklagte Landesversicherungsanstalt lehnte es ab, der Klägerin nach Auflösung ihrer zweiten Ehe die Witwenrente aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes zu bewilligen (Bescheid 20. Februar 1963). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf diese Rente sah die Beklagte einmal deshalb nicht als erfüllt an, weil nicht erkennbar sei, daß die Klägerin die Scheidung der zweiten Ehe nicht allein oder überwiegend verschuldet habe; zum anderen verneinte sie diese Rechtsfolge, weil ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente vor der zweiten Ehe niemals bestanden habe und deshalb nachher auch nicht habe wieder entstehen können.
Der Klage hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Urteil vom 10. Juni 1964 stattgegeben; das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat sie dagegen durch Urteil vom 1. Dezember 1965 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob ein Anspruch auf Witwenrente vor der Wiederheirat entstanden war. Das wäre nach seinem Dafürhalten nur zu bejahen gewesen, wenn die Klägerin invalide gewesen wäre. In dieser Beziehung hat das LSG den Sachverhalt nicht abschließend geklärt. Seines Erachtens kann die beanspruchte Rente bereits deshalb nicht zugesprochen werden, weil nicht zu ermitteln gewesen sei, daß die Klägerin an der Scheidung ihrer zweiten Ehe keine - oder nur die geringere - Schuld treffe. Die Scheidung sei nach jüdischem Recht ein Vertrag. Der bei der Verhandlung mitwirkende Rabbiner prüfe nicht die Schuldfrage. Ob bei einer solchen Sach- und Rechtslage § 1291 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO - (Wiederaufleben von Witwenrente nach Auflösung einer späteren Ehe) überhaupt anwendbar sei, erscheine zweifelhaft. Jedenfalls sei aber die Schuldfeststellung unumgänglich. Die hierzu erforderlichen Ermittlungen seien zwar nachzuholen gewesen, aber infolge fehlender Mitwirkung der Klägerin gescheitert.
Das LSG hat die Revision zugelassen, die Klägerin das Rechtsmittel eingelegt. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie meint, daß es für § 1291 Abs. 2 RVO auf das Scheidungsverschulden nicht ankommen könne, denn nach dem im vorliegenden Falle maßgeblichen ausländischen Recht gebe es kein gerichtliches Ehescheidungsverfahren. Somit seien die Gründe der Scheidung nicht zu ermitteln. Diese Rechtssituation sei für die deutsche Rechtsanwendung hinzunehmen. Dem LSG müsse zudem vorgeworfen werden, daß es nicht geklärt habe, ob ihr, der Klägerin vor der zweiten Heirat Witwenrente zugestanden habe.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs ist § 1291 Abs. 2 RVO; nach dieser Vorschrift richtet sich das Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwenrente, wenn die neue Ehe - wie im Falle der Klägerin - nach dem Inkrafttreten des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) aufgelöst worden ist, ein früherer Eintritt des Versicherungsfalles ändert daran nichts (Art. 2 § 26 Abs. 1 ArVNG; vgl. BSG 14, 238). Die zweite Ehe der Klägerin ist nach jüdischem Recht geschieden worden. Diese Scheidung wird in Deutschland anerkannt, ohne daß es zuvor eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf, weil sowohl die Klägerin als auch ihr geschiedener Mann zur Zeit der Scheidung dem Staate Israel angehört haben (Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 des Familienrechtsänderungsgesetzes - FamRÄndG - vom 11. August 1961, BGBl. I 1221). Es ist unerheblich, daß die Ehe nicht durch gerichtliches Urteil (vgl. § 41 des Ehegesetzes - EheG -), sondern entsprechend dem ausländischen Gesetz durch ein einvernehmliches Handeln der Ehepartner geschieden worden ist (dazu: Art. 17 Abs. 1 EG BGB; vgl. Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt/M., 25. Lieferung).
Der Anspruch auf Witwenrente lebt gemäß § 1291 Abs. 2 Satz 1 RVO nur dann wieder auf, wenn die Witwe an der Auflösung der späteren Ehe nicht allein und auch nicht überwiegend die Schuld trifft. Dieses Nichtverschulden gehört zum gesetzlichen Tatbestand. Der Gesetzgeber hat nicht einfach an die Beendigung der späteren Ehe angeknüpft, sondern auch die Schuldfrage aufgeworfen (wie hier: § 44 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG -; anders § 164 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -). In der Einschränkung, daß die Witwe das Scheitern der Ehe nicht mehr als der andere Ehepartner verschuldet haben darf, sah der Gesetzgeber das geeignete Mittel zur Sicherung des von ihm verfolgten Zwecks. Mit § 1291 Abs. 2 RVO wollte er den Entschluß rentenberechtigter Witwen zur Wiederheirat erleichtern. Diese Witwen sollten eine neue Ehe eingehen können, ohne für alle Zukunft mit dem Verlust der Witwenrente aus erster Ehe rechnen zu müssen. Es sollte aber auch der Bestand der neuen Ehe geschützt werden. Aus diesem Grunde lehnte der Gesetzgeber den Vorschlag ab, die Worte "ohne Verschulden", die bereits in § 1295 Abs. 2 des Reg. Entwurfs vorgesehen waren, zu streichen. Dazu konnte er sich deshalb nicht bereitfinden, weil er befürchtete, die neue Ehe könne gefährdet werden, wenn deren Auflösung ohne Rücksicht auf ein eigenes Verschulden mit der Aussicht auf den Wiederbezug der früheren Rente verbunden werde (Zu Bundestagsdrucks. 3080/II, Ausschußbericht zu § 1295 des Entw.). Dem Anliegen des Gesetzgebers kam die Rechtsgestaltung des deutschen Ehescheidungsrechts entgegen, das die Scheidung einem normengebundenen Richterspruch vorbehält, zudem dahin tendiert, die Ehe nach Möglichkeit - u. U. sogar gegen den Willen der Ehegatten - aufrechtzuerhalten. Dagegen wird die einvernehmliche Ehescheidung fremden Rechts den Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers nicht gerecht. Sie ist hinzunehmen, wenn und soweit sie als gültiger Rechtsakt anerkannt wird. Ein solcher Rechtsakt kann aber über seine unmittelbaren Wirkungen hinaus keine zusätzliche Tragweite haben.
Der Wortlaut des Gesetzes und sein Zweck fordern mithin die Untersuchung, ob die Witwe nicht vornehmlich durch ihr Verhalten die zweite Ehe zerstört hat. In dieser Richtung brauchen und haben die Versicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit jedoch jedenfalls dann keine näheren Nachforschungen anzustellen, wenn das Urteil über die Aufhebung oder Scheidung der Ehe einen Schuldausspruch enthält. An ihn sind sie gebunden (vgl. BSG 10, 171; Urteil vom 23. Juni 1964 - 11 RA 352/63 -). Fehlt aber ein solcher Urteilsausspruch in Fällen, in denen er - wenn deutsches Recht Platz gegriffen hätte - zu erwarten gewesen wäre, so haben die Versicherungsträger und Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in eigener Zuständigkeit zu ermitteln, ob und in welchem Grade die Auflösung der späteren Ehe auf das Verschulden dessen zurückzuführen ist, der den Anspruch nach § 1291 Abs. 2 RVO erhebt. Ob eine solche Ermittlung zu unterbleiben hat, wenn die Ehe auch nach Vorschriften des deutschen Rechts ohne Schuldspruch aufgelöst werden würde, mag dahinstehen. Dabei ist an die Scheidung "aus anderen Gründen" - also Scheidung ohne Verschulden - (§§ 44 ff. EheG) zu denken; ferner kommt in Betracht, daß der Schuldantrag nicht gestellt worden ist (§ 53 Abs. 2 EheG) oder daß die Ehe ohne Verschulden der Ehegatten aufzuheben war (§ 37 Abs. 2 EheG). Ist aber die Ehe im Vollzug einer Rechtsordnung aufgelöst worden, die eine Entscheidung über die Schuldfrage überhaupt nicht vorsieht, und sind auch die angeführten Sonderfälle nicht gegeben, dann ist diese Entscheidung nachzuholen, bevor über das Wiederaufleben des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente befunden werden kann.
Diesem Ergebnis kann nicht - wie das erstinstanzliche Gericht gemeint hat - mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Schuldfrage nicht gestellt werden dürfe, weil sie das israelische Recht nicht aufwerfe und der deutsche Richter an die räumliche Beschränkung des eigenen Rechts gebunden sei. Der erstinstanzliche Richter befürchtet also eine Verletzung des Territorialprinzips und der Souveränität eines fremden Staates. Davon kann aber keine Rede sein, wenn - wie hier - aus einem im Ausland verwirklichten Sachverhalt lediglich Folgerungen für die innerdeutsche Rechtsanwendung gezogen werden.
Sonach hatte das Berufungsgericht zu klären, ob die Klägerin die Scheidung ihrer zweiten Ehe zu verantworten hatte. Dieser Aufgabe hat sich das LSG nicht entledigt. Es hat sich damit begnügt, die Klägerin zur Benennung entsprechender Tatsachen und Beweismittel aufzufordern. Daß die Klägerin diesem Verlangen nicht nachkam, sondern statt dessen die Rechtsauffassung vortragen ließ, nicht sie, sondern die Beklagte sei darlegungspflichtig, hätte das LSG nicht von weiteren Bemühungen um eine Sachaufhellung abhalten dürfen. Ob es gerechtfertigt ist, von der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts auszugehen, wenn ein Beteiligter sich zur Sache nicht oder nur lückenhaft äußert, kann nur nach Lage des Einzelfalles bestimmt werden. Das Prozeßverhalten des Beteiligten entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, erreichbare Beweismittel zu nutzen und auszuschöpfen. Erst wenn dieser Versuch unternommen, aber ohne Ergebnis geblieben ist, kann dem Beteiligten eine von ihm zu vertretende Verletzung der eigenen Prozeßobliegenheiten zur Last gelegt werden. Im Falle der Klägerin ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß sie durch die harte und lang andauernde Verfolgung seelisch belastet ist. Es erscheint deshalb begreiflich, daß sie sich in Dingen, die ihr persönlich nahegegangen sind und noch nahegehen, selbst vor solchen Einlassungen scheut, die für eine verständige Rechtsverfolgung erforderlich sind. Um sicherzugehen, daß weitere Einblicke in die Verhältnisse, die zur Scheidung der zweiten Ehe geführt haben, nicht zu gewinnen waren, hätte das Gericht eine Anhörung der Klägerin durch eine dafür geeignete Stelle veranlassen müssen. Ferner hätte die Vernehmung des geschiedenen Ehemannes der Klägerin - unter deren Beteiligung - angebracht sein können. Daß die Klägerin sich gegen solche Vernehmungen verwahren werde und daß sie für eine solche Einstellung gute Gründe anführen könnte, steht nicht fest.
Das LSG hat nicht verkannt, daß es für den Erfolg der Klage weiter darauf ankommt, ob der Klägerin vor ihrer Wiederheirat ein Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes zustand. Bei dem bisherigen Stande der Tatsachenfeststellungen kann die Frage der früheren Rentenberechtigung der Klägerin (vgl. dazu § 8 Abs. 1 Nr. 2 FremdRG) aus Rechtsgründen allein nicht verneint werden. Neben anderem ist zwar zu erwägen, daß die Rente der Klägerin, wenn sie seinerzeit bereits bewilligt gewesen wäre, geruht hätte; denn die Klägerin besaß damals noch nicht wieder die deutsche Staatsangehörigkeit, war also Ausländerin und hielt sich möglicherweise freiwillig gewöhnlich im Ausland auf (§ 1282 Nr. 1 RVO aF). Das Ruhen der Rente bedeutete jedoch lediglich ein Zahlungshindernis. Darauf, daß die Rente früher einmal gezahlt oder nicht gezahlt worden ist, ist es für die Erneuerung des Anspruchs nach § 1291 Abs. 2 RVO nicht abzustellen (BSG 16, 202). Ausschlaggebend ist vielmehr, daß das Rentenstammrecht als solches von einem Ruhen nicht berührt wird.
Damit die noch für erforderlich gehaltenen Ermittlungen nachgeholt werden können, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen. Sollte sich ergeben, daß der Witwenrentenanspruch entstanden und wiederaufgelebt ist, so werden die Vorschriften über die Erfüllbarkeit dieses Anspruchs (§§ 1315 ff RVO) zu beachten sein.
Das Berufungsgericht wird auch über die Pflicht zur Erstattung der Kosten für das Revisionsverfahren mit zu entscheiden haben.
Fundstellen