Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 30.11.1966 - 4 RJ 581/65

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Hat eine Witwe wieder geheiratet und ist diese Ehe nach ausländischem Recht deshalb ohne Schuldspruch aufgelöst worden, weil die fremde Rechtsordnung keine Prüfung der Schuldfrage vorsieht, dann haben der Versicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, bevor sie über den Anspruch auf Wiederaufleben der Witwenrente befinden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Witwe die Auflösung der zweiten Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat.

 

Normenkette

RVO § 1291 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1965 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Der erste Ehemann der Klägerin - der Versicherte - ist bei nationalsozialistischer Verfolgung gestorben. Bei der Klägerin selbst sind als verfolgungsbedingte Leiden eine Hautkrankheit, beiderseitige Leistenbrüche und eine Psychoneurose anerkannt worden; sie wird von 1941 an in ihrer Erwerbsfähigkeit als um 60 bis 69 v. H. beeinträchtigt gehalten. Nach dem zweiten Weltkrieg wanderte sie nach Israel aus. Sie besitzt die israelische und - nach ihrer Angabe - seit 1960 auch wieder die deutsche Staatsangehörigkeit. 1954 heiratete sie in Israel zum zweiten Mal. Diese Ehe wurde 1961 durch Erklärung der Ehegatten vor dem Rabbinatsgericht Haifa geschieden.

Die beklagte Landesversicherungsanstalt lehnte es ab, der Klägerin nach Auflösung ihrer zweiten Ehe die Witwenrente aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes zu bewilligen (Bescheid 20. Februar 1963). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf diese Rente sah die Beklagte einmal deshalb nicht als erfüllt an, weil nicht erkennbar sei, daß die Klägerin die Scheidung der zweiten Ehe nicht allein oder überwiegend verschuldet habe; zum anderen verneinte sie diese Rechtsfolge, weil ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente vor der zweiten Ehe niemals bestanden habe und deshalb nachher auch nicht habe wieder entstehen können.

Der Klage hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Urteil vom 10. Juni 1964 stattgegeben; das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat sie dagegen durch Urteil vom 1. Dezember 1965 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob ein Anspruch auf Witwenrente vor der Wiederheirat entstanden war. Das wäre nach seinem Dafürhalten nur zu bejahen gewesen, wenn die Klägerin invalide gewesen wäre. In dieser Beziehung hat das LSG den Sachverhalt nicht abschließend geklärt. Seines Erachtens kann die beanspruchte Rente bereits deshalb nicht zugesprochen werden, weil nicht zu ermitteln gewesen sei, daß die Klägerin an der Scheidung ihrer zweiten Ehe keine - oder nur die geringere - Schuld treffe. Die Scheidung sei nach jüdischem Recht ein Vertrag. Der bei der Verhandlung mitwirkende Rabbiner prüfe nicht die Schuldfrage. Ob bei einer solchen Sach- und Rechtslage § 1291 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO - (Wiederaufleben von Witwenrente nach Auflösung einer späteren Ehe) überhaupt anwendbar sei, erscheine zweifelhaft. Jedenfalls sei aber die Schuldfeststellung unumgänglich. Die hierzu erforderlichen Ermittlungen seien zwar nachzuholen gewesen, aber infolge fehlender Mitwirkung der Klägerin gescheitert.

Das LSG hat die Revision zugelassen, die Klägerin das Rechtsmittel eingelegt. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie meint, daß es für § 1291 Abs. 2 RVO auf das Scheidungsverschulden nicht ankommen könne, denn nach dem im vorliegenden Falle maßgeblichen ausländischen Recht gebe es kein gerichtliches Ehescheidungsverfahren. Somit seien die Gründe der Scheidung nicht zu ermitteln. Diese Rechtssituation sei für die deutsche Rechtsanwendung hinzunehmen. Dem LSG müsse zudem vorgeworfen werden, daß es nicht geklärt habe, ob ihr, der Klägerin vor der zweiten Heirat Witwenrente zugestanden habe.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist unbegründet.

Rechtsgrundlage für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs ist § 1291 Abs. 2 RVO; nach dieser Vorschrift richtet sich das Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwenrente, wenn die neue Ehe - wie im Falle der Klägerin - nach dem Inkrafttreten des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) aufgelöst worden ist, ein früherer Eintritt des Versicherungsfalles ändert daran nichts (Art. 2 § 26 Abs. 1 ArVNG; vgl. BSG 14, 238). Die zweite Ehe der Klägerin ist nach jüdischem Recht geschieden worden. Diese Scheidung wird in Deutschland anerkannt, ohne daß es zuvor eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf, weil sowohl die Klägerin als auch ihr geschiedener Mann zur Zeit der Scheidung dem Staate Israel angehört haben (Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 des Familienrechtsänderungsgesetzes - FamRÄndG - vom 11. August 1961, BGBl. I 1221). Es ist unerheblich, daß die Ehe nicht durch gerichtliches Urteil (vgl. § 41 des Ehegesetzes - EheG -), sondern entsprechend dem ausländischen Gesetz durch ein einvernehmliches Handeln der Ehepartner geschieden worden ist (dazu: Art. 17 Abs. 1 EG BGB; vgl. Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt/M., 25. Lieferung).

Der Anspruch auf Witwenrente lebt gemäß § 1291 Abs. 2 Satz 1 RVO nur dann wieder auf, wenn die Witwe an der Auflösung der späteren Ehe nicht allein und auch nicht überwiegend die Schuld trifft. Dieses Nichtverschulden gehört zum gesetzlichen Tatbestand. Der Gesetzgeber hat nicht einfach an die Beendigung der späteren Ehe angeknüpft, sondern auch die Schuldfrage aufgeworfen (wie hier: § 44 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG -; anders § 164 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -). In der Einschränkung, daß die Witwe das Scheitern der Ehe nicht mehr als der andere Ehepartner verschuldet haben darf, sah der Gesetzgeber das geeignete Mittel zur Sicherung des von ihm verfolgten Zwecks. Mit § 1291 Abs. 2 RVO wollte er den Entschluß rentenberechtigter Witwen zur Wiederheirat erleichtern. Diese Witwen sollten eine neue Ehe eingehen können, ohne für alle Zukunft mit dem Verlust der Witwenrente aus erster Ehe rechnen zu müssen. Es sollte aber auch der Bestand der neuen Ehe geschützt werden. Aus diesem Grunde lehnte der Gesetzgeber den Vorschlag ab, die Worte "ohne Verschulden", die bereits in § 1295 Abs. 2 des Reg. Entwurfs vorgesehen waren, zu streichen. Dazu konnte er sich deshalb nicht bereitfinden, weil er befürchtete, die neue Ehe könne gefährdet werden, wenn deren Auflösung ohne Rücksicht auf ein eigenes Verschulden mit der Aussicht auf den Wiederbezug der früheren Rente verbunden werde (Zu Bundestagsdrucks. 3080/II, Ausschußbericht zu § 1295 des Entw.). Dem Anliegen des Gesetzgebers kam die Rechtsgestaltung des deutschen Ehescheidungsrechts entgegen, das die Scheidung einem normengebundenen Richterspruch vorbehält, zudem dahin tendiert, die Ehe nach Möglichkeit - u. U. sogar gegen den Willen der Ehegatten - aufrechtzuerhalten. Dagegen wird die einvernehmliche Ehescheidung fremden Rechts den Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers nicht gerecht. Sie ist hinzunehmen, wenn und soweit sie als gültiger Rechtsakt anerkannt wird. Ein solcher Rechtsakt kann aber über seine unmittelbaren Wirkungen hinaus keine zusätzliche Tragweite haben.

Der Wortlaut des Gesetzes und sein Zweck fordern mithin die Untersuchung, ob die Witwe nicht vornehmlich durch ihr Verhalten die zweite Ehe zerstört hat. In dieser Richtung brauchen und haben die Versicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit jedoch jedenfalls dann keine näheren Nachforschungen anzustellen, wenn das Urteil über die Aufhebung oder Scheidung der Ehe einen Schuldausspruch enthält. An ihn sind sie gebunden (vgl. BSG 10, 171; Urteil vom 23. Juni 1964 - 11 RA 352/63 -). Fehlt aber ein solcher Urteilsausspruch in Fällen, in denen er - wenn deutsches Recht Platz gegriffen hätte - zu erwarten gewesen wäre, so haben die Versicherungsträger und Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in eigener Zuständigkeit zu ermitteln, ob und in welchem Grade die Auflösung der späteren Ehe auf das Verschulden dessen zurückzuführen ist, der den Anspruch nach § 1291 Abs. 2 RVO erhebt. Ob eine solche Ermittlung zu unterbleiben hat, wenn die Ehe auch nach Vorschriften des deutschen Rechts ohne Schuldspruch aufgelöst werden würde, mag dahinstehen. Dabei ist an die Scheidung "aus anderen Gründen" - also Scheidung ohne Verschulden - (§§ 44 ff. EheG) zu denken; ferner kommt in Betracht, daß der Schuldantrag nicht gestellt worden ist (§ 53 Abs. 2 EheG) oder daß die Ehe ohne Verschulden der Ehegatten aufzuheben war (§ 37 Abs. 2 EheG). Ist aber die Ehe im Vollzug einer Rechtsordnung aufgelöst worden, die eine Entscheidung über die Schuldfrage überhaupt nicht vorsieht, und sind auch die angeführten Sonderfälle nicht gegeben, dann ist diese Entscheidung nachzuholen, bevor über das Wiederaufleben des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente befunden werden kann.

Diesem Ergebnis kann nicht - wie das erstinstanzliche Gericht gemeint hat - mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Schuldfrage nicht gestellt werden dürfe, weil sie das israelische Recht nicht aufwerfe und der deutsche Richter an die räumliche Beschränkung des eigenen Rechts gebunden sei. Der erstinstanzliche Richter befürchtet also eine Verletzung des Territorialprinzips und der Souveränität eines fremden Staates. Davon kann aber keine Rede sein, wenn - wie hier - aus einem im Ausland verwirklichten Sachverhalt lediglich Folgerungen für die innerdeutsche Rechtsanwendung gezogen werden.

Sonach hatte das Berufungsgericht zu klären, ob die Klägerin die Scheidung ihrer zweiten Ehe zu verantworten hatte. Dieser Aufgabe hat sich das LSG nicht entledigt. Es hat sich damit begnügt, die Klägerin zur Benennung entsprechender Tatsachen und Beweismittel aufzufordern. Daß die Klägerin diesem Verlangen nicht nachkam, sondern statt dessen die Rechtsauffassung vortragen ließ, nicht sie, sondern die Beklagte sei darlegungspflichtig, hätte das LSG nicht von weiteren Bemühungen um eine Sachaufhellung abhalten dürfen. Ob es gerechtfertigt ist, von der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts auszugehen, wenn ein Beteiligter sich zur Sache nicht oder nur lückenhaft äußert, kann nur nach Lage des Einzelfalles bestimmt werden. Das Prozeßverhalten des Beteiligten entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, erreichbare Beweismittel zu nutzen und auszuschöpfen. Erst wenn dieser Versuch unternommen, aber ohne Ergebnis geblieben ist, kann dem Beteiligten eine von ihm zu vertretende Verletzung der eigenen Prozeßobliegenheiten zur Last gelegt werden. Im Falle der Klägerin ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß sie durch die harte und lang andauernde Verfolgung seelisch belastet ist. Es erscheint deshalb begreiflich, daß sie sich in Dingen, die ihr persönlich nahegegangen sind und noch nahegehen, selbst vor solchen Einlassungen scheut, die für eine verständige Rechtsverfolgung erforderlich sind. Um sicherzugehen, daß weitere Einblicke in die Verhältnisse, die zur Scheidung der zweiten Ehe geführt haben, nicht zu gewinnen waren, hätte das Gericht eine Anhörung der Klägerin durch eine dafür geeignete Stelle veranlassen müssen. Ferner hätte die Vernehmung des geschiedenen Ehemannes der Klägerin - unter deren Beteiligung - angebracht sein können. Daß die Klägerin sich gegen solche Vernehmungen verwahren werde und daß sie für eine solche Einstellung gute Gründe anführen könnte, steht nicht fest.

Das LSG hat nicht verkannt, daß es für den Erfolg der Klage weiter darauf ankommt, ob der Klägerin vor ihrer Wiederheirat ein Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes zustand. Bei dem bisherigen Stande der Tatsachenfeststellungen kann die Frage der früheren Rentenberechtigung der Klägerin (vgl. dazu § 8 Abs. 1 Nr. 2 FremdRG) aus Rechtsgründen allein nicht verneint werden. Neben anderem ist zwar zu erwägen, daß die Rente der Klägerin, wenn sie seinerzeit bereits bewilligt gewesen wäre, geruht hätte; denn die Klägerin besaß damals noch nicht wieder die deutsche Staatsangehörigkeit, war also Ausländerin und hielt sich möglicherweise freiwillig gewöhnlich im Ausland auf (§ 1282 Nr. 1 RVO aF). Das Ruhen der Rente bedeutete jedoch lediglich ein Zahlungshindernis. Darauf, daß die Rente früher einmal gezahlt oder nicht gezahlt worden ist, ist es für die Erneuerung des Anspruchs nach § 1291 Abs. 2 RVO nicht abzustellen (BSG 16, 202). Ausschlaggebend ist vielmehr, daß das Rentenstammrecht als solches von einem Ruhen nicht berührt wird.

Damit die noch für erforderlich gehaltenen Ermittlungen nachgeholt werden können, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen. Sollte sich ergeben, daß der Witwenrentenanspruch entstanden und wiederaufgelebt ist, so werden die Vorschriften über die Erfüllbarkeit dieses Anspruchs (§§ 1315 ff RVO) zu beachten sein.

Das Berufungsgericht wird auch über die Pflicht zur Erstattung der Kosten für das Revisionsverfahren mit zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

MDR 1967, 342

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


BSG 11 RA 352/63
BSG 11 RA 352/63

  Leitsatz (redaktionell) Das alleinige oder überwiegende Verschulden der wiederverheirateten Witwe an der Scheidung der Ehe ist nur dann beachtlich, wenn das Scheidungsurteil im Tenor oder in den Gründen einen diesbezüglichen Schuldausspruch ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren