Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Bundesversorgungsgesetz [bis 31.12.2023] / § 44 [Wiederverheiratung]

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

(1) 1Im Falle der Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft erhält die Witwe oder im Falle der Verheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft erhält der hinterbliebene Lebenspartner anstelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung in Höhe des Fünfzigfachen der monatlichen Grundrente. 2Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn im Zeitpunkt der Wiederverheiratung oder der Begründung der neuen Lebenspartnerschaft mangels Antrags kein Anspruch auf Rente bestand.

 

(2) Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt oder die neue Lebenspartnerschaft aufgehoben oder aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung wieder auf.

 

(3) Ist die Ehe innerhalb von 50 Monaten nach der Wiederverheiratung aufgelöst oder für nichtig erklärt worden oder die Lebenspartnerschaft in dieser Zeit aufgelöst oder aufgehoben worden, so ist bis zum Ablauf dieses Zeitraums für jeden Monat ein Fünfzigstel der Abfindung (Absatz 1) auf die Witwenrente anzurechnen.

 

(4) 1Die Witwenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem sie beantragt wird, frühestens jedoch mit dem auf den Tag der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder Aufhebung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft folgenden Monat. 2Bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist dies der Tag, an dem das Urteil oder der Verwaltungsakt rechtskräftig geworden ist.

 

(5) 1Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche, die sich aus der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft herleiten, sind auf die Witwenrente (Absatz 2) anzurechnen, soweit sie zu verwirklichen sind, nicht schon zur Kürzung anderer wiederaufgelebter öffentlich-rechtlicher Leistungen geführt haben und nicht auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung übergeleitet sind. 2Die Anrechnung einer Versorg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Standard enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) / § 12 (VKA) Eingruppierung
    582
  • TVöD-AT / §§ 26 - 29a Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
    189
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 27 - 37 Sechster Abschnitt Einfriedung
    132
  • TVöD-AT / § 16 Stufen der Entgelttabelle (VKA)
    119
  • Entgeltordnung VKA / 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
    99
  • Besoldungsgesetz Hessen / 13. Allgemeine Stellenzulage
    54
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    49
  • Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / §§ 46 - 51 Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
    48
  • TVöD-BT-V / § 46 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
    47
  • Besoldungsgesetz Hessen / Anlage V
    41
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 50 - 57 Elfter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
    41
  • Landeskommunalbesoldungsgesetz Baden-Württemberg / §§ 1 - 6 1. Abschnitt Besoldung
    39
  • Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel
    39
  • TVöD-AT / § 18 (VKA) Leistungsentgelt
    39
  • TVöD-AT / § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen (VKA)
    37
  • Zerlegungsgesetz / §§ 2 - 6 Abschnitt 2 Zerlegung der Körperschaftsteuer
    33
  • Lohn- u. Gehalts-TV, Einzelhandel, Baden-Württemberg, 26 ... / I. Gehälter
    29
  • TV-L - Entgeltordnung / 22.1 Ingenieure
    27
  • Gemeindeordnung Hessen / §§ 81 - 82 Erster Titel Ortsbeiräte
    26
  • Landesbesoldungsgesetz Sachsen-Anhalt / Anlage 6 (zu § 38 Abs. 1)
    25
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Personal Office Standard
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Entgelttransparenz sicher umsetzen: Klares Grading-System
Klares Grading-System
Bild: Haufe Shop

Das Buch erklärt die rechtlichen Grundlagen und zeigt konkrete Schritte zur Umsetzung der Richtlinie. Dazu bietet es Beispiele aus der Praxis sowie Bewertungen gängiger Gradingsysteme und berücksichtigt auch die betriebliche Mitbestimmung.


BSG 10 RV 708/65
BSG 10 RV 708/65

  Leitsatz (amtlich) Zur Frage des "verständigen Grundes" für einen Verzicht der Witwe auf Unterhaltsansprüche.  Leitsatz (redaktionell) 1. Treten für die Zeit der Geltendmachung eines Anspruchs aus der Kriegsopferversorgung Änderungen der für die ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren