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Gemeindeordnung Hessen / §§ 81 - 82 Erster Titel Ortsbeiräte

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§ 81 Einrichtung und Aufhebung

 

(1) 1In den Gemeinden können durch Beschluss der Gemeindevertretung Ortsbezirke gebildet werden; bestehende örtliche Gemeinschaften sollen Berücksichtigung finden. 2Für jeden Ortsbezirk ist ein Ortsbeirat einzurichten. 3Die Abgrenzung der Ortsbezirke und die Einrichtung von Ortsbeiräten sind in der Hauptsatzung zu regeln; § 6 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. 4Für die erstmalige Einrichtung eines Ortsbeirats aus Anlass einer Grenzänderung genügt eine entsprechende Vereinbarung im Grenzänderungsvertrag (§ 17). 5Ortsbezirksgrenzen können nur zum Ende der Wahlzeit geändert werden.

 

(2) 1Ein Ortsbezirk kann frühestens zum Ende der Wahlzeit aufgehoben werden. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.

 

(3) Das Recht, Außenstellen der Gemeindeverwaltung einzurichten, bleibt unberührt.

§ 82 Wahl und Aufgaben

 

(1) 1Die Mitglieder des Ortsbeirats werden von den Bürgern des Ortsbezirks gleichzeitig mit den Gemeindevertretern für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt. 2Die für die Wahl der Gemeindevertreter maßgeblichen Vorschriften gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Wahlorgane für die Gemeindevertretung auch für die Wahl der Mitglieder des Ortsbeirats zuständig sind und über die Gültigkeit der Wahl die neu gewählte Gemeindevertretung entscheidet. 3Der Ortsbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, in Ortsbezirken mit mehr als 8.000 Einwohnern aus höchstens neunzehn Mitgliedern; das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; § 81 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 4Die Vorschriften des § 37 und des § 65 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung. 5Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die...

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