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Ehegesetz [bis 01.07.1998]

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[Vorspann]

Das Ehegesetz ist gemäß Artikel 14 Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (Eheschließungsrechtsgesetz - EheschlRG) vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) zum 1. Juli 1998 außer Kraft.

§§ 1 - 40 Erster Abschnitt Recht der Eheschließung

§§ 1 - 3 A. Ehefähigkeit

§ 1 [Zeitpunkt der Ehe]

 

(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.

 

(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger EHEGATTE volljährig ist.

§ 2 Geschäftsunfähigkeit

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

§ 3 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Personensorgeberechtigten

 

(1) Wer minderjährig ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

 

(2) Steht dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen nicht zugleich die Personensorge für den Minderjährigen zu oder ist neben ihm noch ein anderer personensorgeberechtigt, so ist auch die Einwilligung des Personensorgeberechtigten erforderlich.

 

(3) Verweigert der gesetzliche Vertreter oder der Personensorgeberechtigte die Einwilligung ohne triftige Gründe, so kann der Vormundschaftsrichter sie auf Antrag des Verlobten, der der Einwilligung bedarf, ersetzen.

§§ 4 - 10 B. Eheverbote

§ 4 Verwandtschaft und Schwägerschaft

 

(1) 1Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen Verschwägerten in gerader Linie. 2Das gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

 

(2) (außer Kraft)

 

(3) 1Das Vormundschaftsgericht kann von dem Eheverbot wegen Schwägerschaft Befreiung erteilen. 2Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.

§ 5 Doppelehe

Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

§ 6

(außer Kraft)

§ 7 Annahme als Kind

 

(1) 1Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 durch Annahme als Kind begründet worden ist. 2Das gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.

 

(2) 1Das Vormundschaftsgericht kann von dem Eheverbot wegen Verwandtschaft in der Seitenlinie und wegen Schwägerschaft Befreiung erteilen. 2Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.

§ 8

(außer Kraft)

§ 9 Auseinandersetzungszeugnis des Vormundschaftsrichters

Wer ein Kind hat, für dessen Vermögen er kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung zu sorgen hat, oder wer mit einem minderjährigen Abkömmling oder einem Abkömmling, für den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis des Vormundschaftsgerichts darüber beigebracht hat, daß er dem Kind oder dem Abkömmling gegenüber die ihm aus Anlaß der Eheschließung obliegenden Pflichten erfüllt hat oder daß ihm solche Pflichten nicht obliegen.

§ 10 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

 

(1) Ausländer sollen eine Ehe nicht eingehen, bevor sie ein Zeugnis der inneren Behörde ihres Heimatlandes darüber beigebracht haben, daß der Eheschließung ein in den Gesetzen des Heimatlandes begründetes Ehehindernis nicht entgegensteht.

 

(2) 1Von dieser Vorschrift kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen werden soll, Befreiung erteilen. 2Die Befreiung soll nur Staatenlosen und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren innere Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen. 3In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. 4Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.

§§ 11 - 15a C. Eheschließung

§ 11 [Standesbeamter]

 

(1) Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat.

 

(2) Als Standesbeamter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Familienbuch eingetragen hat.

§ 12 Aufgebot

 

(1) 1Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen. 2Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach Vollziehung des Aufgebots geschlossen wird.

 

(2) Die Ehe kann ohne Aufgebot geschlossen werden, wenn die lebensgefährliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Eheschließung nicht gestattet.

 

(3) Von dem Aufgebot kann der Standesbeamte Befreiung erteilen.

§ 13 Form der Eheschließung

 

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

 

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 13a

(gegenstandslos)

§ 14 Trauung

 

(1) Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung in Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten einzeln und nacheinander die Frage richten, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen und, nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, im Namen des Rechts aussprechen, daß sie nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute seien.

 

(2) Der Standesbeamte soll die Eheschließung in das Familienbuch eintragen.

§ 15 Zuständigkeit des Standesbeamten

 

(1) Die Ehe soll vor dem zuständigen Standesbeamten geschlossen werden.

 

(2) 1Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die...

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